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Bekanntmachung.
In Folge eines höchsten Reskriptes vom 1. dieses Monats wird zu Ver-
meidung, daß von Seiten der bei den Justiz-Behörden angestellten Diener
Vormundschaften übernommen werden, hierdurch zur offentlichen Wissenschaft
gebracht, daß folgende Personen, als:
1) die Mitglieder der Großherzoglichen Regierung und die bei ihr ange-
stellten Sekretare und Gehülfen der Sekretare,
2) die Großherzoglichen Stadtrichter, Amtleute und Aktuare,
8) die Gerichtshalter und Patrimonial-Aktuare
von nun an keine Art von Vormundschaften übernehmen diürfen. Demnchst ist
4) den Großherzoglichen Rembeamten die Uebernahme solcher Vormund-
schaften, mit welchen irgend eine Art von Vermögens-Administration
verknüpft ist, ebenfalls unrersagt.
Es haben Sich jedoch Seine Königliche Hoheit, der Durchlauchtigste
Großberzog, vorbehalten, in besonders geeigneten einzelnen Fallen Höchstselbst
Dispensation zu ertheilen. Auch dürfen diejenigen Gerichtshalter und Patri-
monial-Aktuare, welchen die Betreibung advokatorischer Praris nachgelassen
ist, ausnahmsweise in solchen Gerichtssprengeln, wo sie advoziren, Vormund-
schaften ubernehmen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden wie
Dienstvergehen beurtheilt.
Eisenach am 12. August 1839.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Wittich.