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VBVenennung
der
Gegen stände.
Maaßstab
der Ver-
zollung.
Abgabensätze
Nidlr.
14-Thaler-Fuße
(mit der Eintheilung
des Thalers
in Sostel und Lastel),,
Eingange.
nach dem
nach dem
beim
Eingange.
dl. Xr. JZi.
beim
Ausgange.
e
S
(d#Gr. (2Gr.)
241 Gulden-Fuße,
Ausgange.
Ir.
Fuͤr
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht:
Pfund.
b) Gebleichtes oder gefärbtes Garn
c) Zwirn EEEEEIEIIILLBIII
d) Graue Packleinwand und Se-
geltuch .“"
e) Rohe (unappretirte) Leinwand,
Zwillich und Drillich
Ausnahme. Rohe, ungebleichte
Leinwand geht frei ein:
a. In Preuße:
auf den Grenzlinien von Leob-
schütz bis Seidenberg in der
Ober-Lausitz und von Heiligen-
stadt bis Nordhausen, nach
Bleichereien oder Leinwand-
märkten;
db. In Gachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz
bis Schandau, auf Erlaubniß-
scheine;
ee. in Kurbessen:
auf Erlaubnißscheine nach Blei-
chereien oder Märkten.
Gebleichte, gesärbte, gedruckte
oder in anderer Art zugerichtete
(appretirte), auch aus gebleich-
tem Garn gewebte Leinwand;
ferner Zwillich und Drillich,
desgleichen rohes und gebleich-
tes Tisch= und Handtücher-
388 leinene Kittel, auch neue
s
V
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1 Zentr.
1 Zentr.
1 Zentr.
1 Zentr.
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1
2
145.
3 30
20 " "
(16)
10
30%
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5 1 in AKisten.
" 6 in Ballen.
"
1
3
9
6
18 in Kisten.
6 in Ballen
in Kisten.
in Koͤrben.
in Ballen.