Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

412 
  
VBVenennung 
der 
Gegen stände. 
Maaßstab 
der Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
  
Nidlr. 
14-Thaler-Fuße 
(mit der Eintheilung 
des Thalers 
in Sostel und Lastel),, 
Eingange. 
nach dem 
nach dem 
beim 
Eingange. 
dl. Xr. JZi. 
beim 
Ausgange. 
e 
S 
(d#Gr. (2Gr.) 
241 Gulden-Fuße, 
Ausgange. 
Ir. 
Fuͤr 
Tara 
wird vergütet 
vom Zentner 
Brutto-Gewicht: 
Pfund. 
  
  
b) Gebleichtes oder gefärbtes Garn 
c) Zwirn EEEEEIEIIILLBIII 
d) Graue Packleinwand und Se- 
geltuch .“" 
e) Rohe (unappretirte) Leinwand, 
Zwillich und Drillich 
Ausnahme. Rohe, ungebleichte 
Leinwand geht frei ein: 
a. In Preuße: 
auf den Grenzlinien von Leob- 
schütz bis Seidenberg in der 
Ober-Lausitz und von Heiligen- 
stadt bis Nordhausen, nach 
Bleichereien oder Leinwand- 
märkten; 
db. In Gachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz 
bis Schandau, auf Erlaubniß- 
scheine; 
ee. in Kurbessen: 
auf Erlaubnißscheine nach Blei- 
chereien oder Märkten. 
Gebleichte, gesärbte, gedruckte 
oder in anderer Art zugerichtete 
(appretirte), auch aus gebleich- 
tem Garn gewebte Leinwand; 
ferner Zwillich und Drillich, 
desgleichen rohes und gebleich- 
tes Tisch= und Handtücher- 
388 leinene Kittel, auch neue 
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1 Zentr. 
1 Zentr. 
1 Zentr. 
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145. 
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(16) 
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5 1 in AKisten. 
" 6 in Ballen. 
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1 
  
3 
9 
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18 in Kisten. 
6 in Ballen 
in Kisten. 
in Koͤrben. 
in Ballen.
	        
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