Regierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1839. Aummer 4. 2. Februar.
Bekanutmachungen.
I. Um den Betrag von acht Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer als
alte Landsteuer und den Betrag von drei Weimarischen Terminen als Grund-
Einkommensteuer, zusammen eilf Termine alt-Weimarischer Grund-
steuer, welche nach Verordnung des höchsten Steuer-Patentes vom 28. De-
zember 1838 in jedem der 8 Jahre 1839, 1840 und 1841 vorerst und so
lange nicht, in Gemäßheit des dort ausgesprochenen Vorbehaltes weiterer Ver-
willigungen und Anordnungen, andere Bestimmungen eintreten, entrichtet wer-
den müssen, aufzubringen, sind in den nachverzeichneten Kreisen und Landes-
theilen des Großherzogthumes, im Sinne der Bestimmungen des Grundgesetzes
über die Steuerverfassung vom 29. April 1821, zu entrichten und zwar:
1) In dem Weimarischen Kreise, dem Jenaischen Kreise und dem
Eisenachischen Kreise alter Lande, ingleichen in allen denjeni-
gen Ortschaften der neu erworbenen Landestheile, wo die frühere
Form der Entrichtung mittelst Anfertigung neuer Kataster bereits auf
alt-Weimarische Termine umgewandelt worden ist, so wie von allen
Grund-Objekten, deren Besteuerung nach alt-Weimarischer Be-
schockungs-Norm Stakt gefunden hat:
eilf der bisherigen und bezüglich nunmehrigen
Steuer-Termine
ie