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laukend ausgefertigte Konvention soll nach erfolgter Auswechselung Kraft und
Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt ge-
macht werden.
Weimar den 28. Dezember 1838.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm,
Departement der auswärtigen Tu#gelegenheiten.
C. W. Freih. v. Fritsch.
II. Daß die Großherzoglich Oldenburgische Staatsregierung für das
Fürstenthum Birkenfeld, unter Annahme des 241 Guldenfußes, und daß die
drei Herzoglichen Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und
Anhalt -Cöthen für den gesammten Umfang ihrer Lande, unter Annahme des
14 Thalerfußes, der unter dem 30. July 1838 zu Dresden abgeschlossenen
allgemeinen Münz-Konvention beigetreten sind, wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar den 1. November 1839.
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium,
Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
C. W. Freih. v. Fritsch.
Bekauutmachungen.
I. Zur Sicherung gleichförmiger Anwendung der Bestimmung in dem 8. 18
des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit in Kriminal-Sachen vom 10. April
1839 wird hierdurch zur Nachachtung für alle betheiligte Gerichtsstellen be-
kannt gemacht:
daß durch die angezogene gesetzliche Vorschrift das vorlaufige Einschrei-
ten der Lokal-Gerichte nur hinsichtlich derjenigen Kriminal-Fälle ausge-
schlossen ist, welche an dem Orte selbst, wo das Kriminal-Gericht sei-
nen Sitz hat, oder in der Flur dieses Ortes vorkommen, daß aber
auch hinsichtlich dieser Fälle den Lokal-Gerichten obliegt, jede darauf
sich beziehende Thatsache oder Erkenntnißquelle, welche zu ihrer Kennt-
niß gelangt, schleunig aktenkundig zu machen und dem Kriminal-Gerichte