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gekehrt aus dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach in die Schwei-
zerische Eidgenossenschaft gehenden Vermögen unter was immer für einem
Namen erhoben wurden, sollen zwischen den beiden Staaten gänzlich aufgeho-
ben seyn, ohne allen Unterschied, ob das Vermögen durch erlaubte Auswan-
derung, Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft oder auf andere Weise ausge-
zogen worden.
Artikel 2.
Diejenigen Abgaben jedoch, welche in dem einen oder dem andern der
beiden kontrahirenden Staaten, bei Kauf, Tausch, Erbschaften, Legaten oder
Schenkungen eingeführt sind oder allenfalls eingeführt werden könnten und
auch von den eigenen Staatsangehörigen oder Unterthanen, ohne Rücksicht auf
Vermögens-Exportation entrichtet werden müssen, sind hierdurch nicht aufgehoben.
Artikel 3.
Die gegenwärtige Uebereinkunft erstreckt sich auf den ganzen Umfang der
beiden kontrahirenden Staaten.
Artikel 4.
Nach diesem Grundsatze soll kein Unterschied deßwegen gemacht werden,
ob die bisherigen Abzüge in die Staatskassen geflossen oder sonst von Stan-
desherrschaften, Grundherrschaften, Individuen oder Korporationen bezogen
worden seyen, und es sollen daher auch alle Privat-Berechtigungen zu Nach-
steuer oder Abzug in Beziehung auf beide Staaten aufgehoben seyn.
Artikel 5.
Uebrigens soll bei der Anwendung der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht
der Tag des Vermögensanfalls oder der erhaltenen Erlaubniß zur Auswan-
derung, sondern nur jener der wirklichen Vermögens-Exportation in Betracht
genommen werden, so daß von dem Augenblicke an, wo die gegenwärtige
Freizügigkeits-Konvention in Wirksamkeit tritt, das zwar schon früher angefal-
lene, aber noch nicht exportirte Vermögen als freizügig behandelt werden muß.
Artikel 6.
Gegenwärtige, im Namen der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachi-
schen Staatsregierung und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zweymal gleich-