448
anzuzeigen, mithin auch Demunziationen deshalb unverzüglich anzunehmen
und sofort — nebst den etwaigen Akten und Notizen über die früheren
Untersuchungen wider den Angeschuldigten, so wie über den sonstigen
Ruf und über die Vermögensverhältnisse desselben — an das Kriminal-
Gericht zur Einleitung der Untersuchung abzugeben.
Weimar den 3. Oktober und Eisenach den 18. Oktober 1839.
Großherzoglich Sächfische Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
II. Es ist seither öfters vorgekommen, daß bei Sterbefällen beurlaubter
Soldaten die Einsendung der pfarramtlichen Todesbescheinigungen sehr verspä-
tet, ja erst dann an die betroffenen Kompagnien bewirkt worden ist, wenn
eine Einberufung zum Garnison-Dienste Statt finden sollte.
Zur genauen Führung der Listen über den Bestand des Großherzoglichen
Militärs ist es jedoch durchaus erforderlich, daß die Meldung solcher Todes-
falle alsbald erfolge. Die Ortsvorstände werden deshalb hierdurch befehligt,
nach dem Ableben eines beurlaubten Soldaten ihrer Gemeinde die Todesbe-
scheinigung — welche gemaß den Verordnungen der Großherzogl. Ober-Konsistorien
vom 11. und resp. 15. Februar 1825 von den Geistlichen sofort und zwar
unentgeltlich auszufertigen ist — unverzüglich an das Kompagnie-Kommando
des Verstorbenen einzusenden.
Weimar den 2. November 1839.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
C. von Conta.