Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8  26.  Das  Haus  der  Abgeordneten.  77

Eine  zeitweise  Untersagung  der  Ausübung  des  Rechts  auf  Sitz  und  Stimme  kann
das  Herrenhaus  nach  §  10  d.  V.  von  der  Kammer  mit  Rücksicht  auf  eine  gegen  ein  Mitglied
eingeleitete  Untersuchung  oder  aus  sonstigen  wichtigen  Gründen  mit  königlicher  Genehmigung
verfügen.

§  26.  Das  Haus  der  Abgeordneten  t).  I.  Das  Abgeordnetenhaus  ist  eine  reine
Wahlkammer  (Art.  69  ff.  V.U.).  Die  Zahl  der  Mitglieder  war  in  Art.  69  V.  U.  auf  350
festgesetzt.  Nach  Einverleibung  der  hohenzollern'’schen  Lande  wurde  durch  G.  v.  30/4.  1851
(G.  S.  S.  213)  die  Zahl  auf  352  erhöht.  Das  G.  v.  17/5.1867  (G.  S.  S.  1481)  fügte  für
die  i.  J.  1866  mit  der  preußischen  Monarchie  vereinigten  Gebietstheile  80  Abgcordnete  hinzu;
endlich  gewährte  das  G.  v.  23/6.  1876  (G.S.  S.  176)  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
einen  Abgeordneten,  so  daß  die  Gesammtzahl  gegenwärtig  433  beträgt.

Die  Wahlbezirke  sind  nach  Art.  69  V.  U.  durch  Gesetz  festzustellen.  Dieses  Gesetz
erging  für  den  damaligen  Umfang  der  Monarchie  am  27/6.  1860  (G.S.  S.  357).  In  den
neuen  Provinzen  hatte  nach  dem  G.  v.  17/5.  1867  die  Feststellung  der  Wahlbezirke  vorbehaltlich
  späterer  gesetzlicher  Regelung  durch  königl.  Anordnung  unter  möglichster  Berücksichtigung
  der  Volkszahl  zu  erfolgen.  Dies  geschah  durch  die  V.  v.  14/9.  1867  (G.  S.
S.  1487  ff.).  Das  G.  v.  11/3.  1869  (G.S.  S.  481)  hat  dann  die  bisherigen  Bestimmungen
bis  zum  Erlasse  des  in  Art.  723  V.  U.  vorgesehenen  Wahlgesetzes  aufrecht  erhalten.  Einige
unbedeutende  Aenderungen  enthalten  das  G.  v.  15/2.  1872  (G.  S.  S.  158)  und  das  G.  v.
24/3.  1873,  betr.  den  Rechtszustand  des  Jadegebietes  (G.  S.  S.  119),  ferner  das  G.  v.
18/2.  1891,  betr.  die  Vereinigung  der  Insel  Helgoland  mit  der  preußischen  Monarchie  (G.  S.
S.  11)  §5  32).  Da  Art.  69  Abs.  2  vorschreibt,  daß  die  Wahlbezirke  aus  einem  oder  mehreren
Kreisen  oder  aus  einer  oder  mehreren  der  größeren  Städte  bestehen  können,  ist  in  §  1  der
hannöv.  Kr.  O.  und  §  1  der  hess.-nass.  Kr.O.,  welche  eine  neue  Kreiseintheilung  dieser  Provinzen
  anordneten,  unter  Zugrundelegung  dieser  Kreiseintheilung  eine  neue  Wahlbezirkseintheilung
  erfolgt.

Bezüglich  der  Bildung  der  zweiten  Kammer  war  s.  Z.  die  V.  v.  30/5.  1849  (G.S.
S.  205)  ergangen.  Nach  Art.  72  Abs.  2  V.  U.  soll  das  Nähere  über  die  Ausführung  der
Wahlen  durch  ein  besonderes  Wahlgesetz  bestimmt  werden.  Bis  zum  Erlasse  dieses  bisher
noch  nicht  ergangenen  Wahlgesetzes  ist  gemäß  §  115  V.  U.  die  V.  v.  30/5.  1849  in  Kraft  geblieben.
  Die  V.  v.  30/5.  1849  ist  durch  das  interimistische  Wahlgesetz  v.  30/4.  1851  (G.S.
S.  216)  auch  in  den  hohenzollern'schen  Fürstenthümern  mit  geringen  Abänderungen  in  Kraft
getreten.  Für  die  i.  J.  1866  erworbenen  Gebiete  bestimmte  das  G.  v.  17/5.  1867,  daß  die
ersten  Wahlen  nach  der  V.  v.  30/5.  1849  mit  einigen  Abänderungen  erfolgen  sollen  und  dem
nach  dem  1.  Okt.  1867  zunächst  einzuberufenden  Landtage  ein  Gesetzentwurf  über  die  Bildung
der  Wahlbezirke  und  über  die  definitive  Einführung  der  V.  v.  30/5.  1849  vorgelegt  werden
soll.  Nachdem  sodann  die  V.  v.  14/9.  1867  die  für  die  Eintheilung  der  Urwähler  in  drei
Abtheilungen  maßgebenden  Steuern  bezeichnet  hatte,  bestimmte  das  G.  v.  11/3.  1869  (G.SS.
S.  481),  daß  bis  zum  Erlasse  des  in  Art.  72  V.  U.  vorgesehenen  Wahlgesetzes  die  Abgeordnetenwahlen
  in  den  neuen  Provinzen  auf  Grund  der  V.  v.  30/5.  1849,  des  Art.  2  der  V.  v.
14/9.  1867  und  des  §  2  d.  G.  v.  11/3.  1869  erfolgen  sollen.

Die  hiernach  für  die  gesammte  Monarchie  in  der  Hauptsache  in  Kraft  gebliebene  V.  v.
30/5.  1849  steht  mit  manchen  Bestimmungen  der  Art.  70—72  V.  U.  in  Widerspruch  (z.  B.
bezüglich  des  Alters  der  Urwähler),  geht  aber  selbstverständlich  den  Vorschriften  der  Ver- 



1)  Rönne,  das  Staatsrecht  der  preuß.  Monarchie,  4.  Aufl.,  I,  S.  218  ff.  —  Schulze,  das
preuß.  Staatsrecht,  2.  Aufl.,  1.  S.  586  ff.  —  Bornhak,  preuß.  Staatsrecht,  I,  379  ff.

2)  Nach  §  3  d.  G.  v.  18/2.  1891  ist  Helgoland  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
  dem  den  Kreis  Süder-Dithmarschen  umfassenden  Wahlkreise  zugetheilt.