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V. Zur Erledigung einiger Zweifel, welche hinsichtlich der Dauer der
auf eine bestimmte Zeit zu Verpfandung der Lehengüter und Allodial-Grund-
stücke in den früher zum Königreiche Sachsen gehörigen hiesigen Gebietsthei,
len ertheilten Konsense hervorgetreten sind, haben Se. Königliche Hoheit,
der Großherzog, nach vernommenen Gutachten des Großherzoglich Sachsischen
und Gesammt-Oberappellations-Gerichtes zu Jena und der beiden Großherzog-
lichen Landesregierungen allhier und zu Eisenach, eine authentische Interpreta-
tion dahin gnadigst zu ertheilen geruhet:
1) die auf bestimmte Zeit ertheilten Konsense zu Verpfändung von Abo-
dial -Grundstücken in den sämmtlichen Gebietstheilen, welche vordem zum
Koönigreiche Sachsen gehörten, erlöschen mit Ablauf dieser Zeit nach der
Bestimmung in der 31. Churfürstlich Sächsischen Decision vom 22.
Juny 1661.
Die nur auf bestimmte Jahre ertheilten Konsense zu Verpfändung von
behengütern in den gedachten Gebietstheilen dauern, des Ablaufes der
Jahre ungeachtet, auch den übrigen, auf denselben Lehengütern versicher-
ten hypothekarischen Gläubigern gegenüber, bis zur Bezahlung der kon-
sentirten Schuld fort, bedürfen also keiner Erneuerung oder Verlängerung
nach Maßgabe des Churfürstlich Sächsischen Reskriptes vom 12. Okto-
ber 1780 (Cod, Aug. Cont. II. Tom. I. paug. 1169.)
Auf höchsten Befehl wird diese authentische Interpretation hierdurch öffent-
lich bekannt gemacht.
Weimar den 29. Januar 1839.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
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