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jebigen Stande der Bildung der Frauen zu einer lästigen, wesentliche Vor-
theile nicht gewährenden Form geworden ist: so haben Wir mn zeastenne
des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen: #
g. 1.
Die Geschlechts-Vormondschaft, welche auf obrigkeitliche iti
beruht, wird hiermit gaͤnzlich aufgehoben. f gkeitlicher Bestaͤtigung
8. 2.
Diese Aufhebung erstreckt sich auch auf die in den vormals Erfurtischen
Gebietstheilen des Großherzogthumes geltende Vorschrift des Königlich Preußi-
schen Landrechtes, wonach Frauens-Personen gewisse Angelegenheiten nur mit
Zuziehung eines Beistandes vornehmen koͤnnen.
§. 3.
Dem zu Folge haben in Zukunft alle von den Frauens-Personen unter-
nommene gerichtliche und außergerichtliche Handlungen dieselben rechtlichen
Wirkungen, welche ihnen biöher durch Zuziehung eines Geschlechts-Vormundes
oder Beistandes zu verschaffen gewesen. Es werden aber die Richter hiermit
angewiesen, bei der in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. April 1833 den Ehe-
weibern zu ertheilenden Belehrung über den in Folge der Verbürgung zu be-
sorgenden Vermögensverlust und bei der darauf abzugebenden Erklärung selbst
die Anwesenheit der Ehemänner oder deren Sachwalter nach Eintritt des ge-
genwärtigen Gesetzes ferner niemals zu gestatten.
S. 4.
Gestattet bleibt es jedoch jeder Frauens-Person bei allen Verhandlungen
vor öffentlichen Behörden, bei denen die Gegenwart des Geschlechts = Vormun-
des seither nicht auögeschlossen war, mit einem männlichen Beistande nach ihrer
Wahl zu erscheinen.
S. 5.
Uebrigens soll sich dieses Gesetz nicht auf diejenige Pflegschaft erstrecken,
wekche den Ehemännern in Ansehung ihrer Ehefrauen in den Rechten beige-
legt wird und welche unter dem Namen der ehelichen Vormundschaft behriffen