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Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staates, dem
die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorste-
hend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet bei der
daräber Statt findenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist
die diesfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht
zu beseitigen gewesen: so wollen beide kontrahirende Theile den Streit-
fall zur kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten deut-
schen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden
Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in den-
selben Vertragsverhaltnissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile über-
lassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen
jedesmal nur eine Darstellung der Sachlage, wovon der andern
Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester
Frist einzusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren In-
halt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat
derjenige Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum
bei dem Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung,
dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
Weimar den 12. Februar 1839.
( Großherzoglich Sächfisches Winisterium der
auswärtigen Lengelegenheiten.
C. W. Freiherr von Fritsch.
Ministerial-Erklärung
zur Erlduterung und Ergänzung der
mit der Königlich Sachsischen Regierung
wegen wechselseitiger Uebernahme der
Ausgewiesenen und Vagabunden beste-
henden Konvention.