Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Ministerial--Bekauntmachungen. 
I. Nachdem die höchsten Ratifikations-Urkunden der in amtlicher Ueber- 
setzung nachstehenden Erklärung über die gegenseitige Aufhebung des Heimfalls- 
und Abzugs-Rechtes in dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und 
in dem Königreiche Sardinien von dem Großherzoglichen Geschäftsträger zu 
Wien und dem Königlich Sardinischen Gesandten daselbst unter dem 1. März 
dieses Jahres gegen einander ausgewechselt worden sind: so wird solche hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 12. März 1839. 
Großherzoglich Sächiisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freiherr von Fritsch. 
Da die Staatsregierungen von Sardinien und von Sachsen Weimar- 
Eisenach sich gemeinschaftlich entschlossen haben, die Uebertragung des ihren 
respektiven Unterthanen in ihren Gebieten zugefallenen Vermögens zu begünsti- 
gen und zu diesem Zwecke gegenseitig die unter dem Namen Heimfallörecht, 
Abzugsrecht, Auswanderungssteuer (droit d’aubaine, droit de détraction, 
impöt d'’émigration) und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen bekannten 
Rechte aufzuheben: so sind dieselben über folgende Artikel übereingekommen: 
Artikel 1. 
Alle und jede Heimfalls-, Abzugs= und andere ahnliche Rechte mit In- 
begriff der Auswanderungssteuer, welche zum Zwecke haben, das aus einem 
Staate in einen andern übergehende Vermögen zu besteuern, sind und bleiben 
zwischen den Staaten von Sardinten un Sachsen Weimar-Eisenach aufgehoben. 
rtikel 2. 
In dessen Folge können die Unterthanen beider Staatsregierungen alle 
Göter, welche sie in den Besitzungen der andern durch Erbschaft, Schenkung, 
Tausch, oder unter welchem Titel es auch sey, erwerben, frei und ohne ir- 
gend eine Abgabe zu bezahlen, exportiren. 
Artikel 3. 
Diese Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf diejenigen Steuern und 
anderen Abgaben dieser Art, welche zu den Staatseinnahmen gehören, son- 
dern auch auf diejenigen, welche etwa bisher von einzelnen Provinzen, Städten, 
Gerichtsherrschaften, Korporationen oder Kommunen erhoben worden sind. 
Artikel 4. 
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind die Abzüge jeder Art, welche 
zu Gunsten der Staatsregierung oder zum Vortheil von Korporationen oder
	        
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