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Ministerial--Bekauntmachungen.
I. Nachdem die höchsten Ratifikations-Urkunden der in amtlicher Ueber-
setzung nachstehenden Erklärung über die gegenseitige Aufhebung des Heimfalls-
und Abzugs-Rechtes in dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und
in dem Königreiche Sardinien von dem Großherzoglichen Geschäftsträger zu
Wien und dem Königlich Sardinischen Gesandten daselbst unter dem 1. März
dieses Jahres gegen einander ausgewechselt worden sind: so wird solche hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 12. März 1839.
Großherzoglich Sächiisches Staats-Ministerium.
C. W. Freiherr von Fritsch.
Da die Staatsregierungen von Sardinien und von Sachsen Weimar-
Eisenach sich gemeinschaftlich entschlossen haben, die Uebertragung des ihren
respektiven Unterthanen in ihren Gebieten zugefallenen Vermögens zu begünsti-
gen und zu diesem Zwecke gegenseitig die unter dem Namen Heimfallörecht,
Abzugsrecht, Auswanderungssteuer (droit d’aubaine, droit de détraction,
impöt d'’émigration) und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen bekannten
Rechte aufzuheben: so sind dieselben über folgende Artikel übereingekommen:
Artikel 1.
Alle und jede Heimfalls-, Abzugs= und andere ahnliche Rechte mit In-
begriff der Auswanderungssteuer, welche zum Zwecke haben, das aus einem
Staate in einen andern übergehende Vermögen zu besteuern, sind und bleiben
zwischen den Staaten von Sardinten un Sachsen Weimar-Eisenach aufgehoben.
rtikel 2.
In dessen Folge können die Unterthanen beider Staatsregierungen alle
Göter, welche sie in den Besitzungen der andern durch Erbschaft, Schenkung,
Tausch, oder unter welchem Titel es auch sey, erwerben, frei und ohne ir-
gend eine Abgabe zu bezahlen, exportiren.
Artikel 3.
Diese Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf diejenigen Steuern und
anderen Abgaben dieser Art, welche zu den Staatseinnahmen gehören, son-
dern auch auf diejenigen, welche etwa bisher von einzelnen Provinzen, Städten,
Gerichtsherrschaften, Korporationen oder Kommunen erhoben worden sind.
Artikel 4.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind die Abzüge jeder Art, welche
zu Gunsten der Staatsregierung oder zum Vortheil von Korporationen oder