Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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von Einzelnen, unabhängig von dem Falle der Exportation und die Einhei- 
mischen eben sowohl als die Fremden treffend, bei Erbschaften eingeführt sind 
oder künftig eingeführt werden. 
Artikel 5. 
Die vorstehenden Vereinbarungen sollen von dem Tage an in Kraft tre- 
ten, an welchem die Ratifikationen der gegenwärtigen Erklärung ausgewechselt 
seyn werden. Damit jedoch nichts desto weniger die Unterthanen der beiden 
kontrahirenden Theile sobald als möglich die Vortheile genießen, welche ih- 
nen solche gewäahren soll: so ist festgesetzt worden, daß alle noch nicht expor- 
tirten Güter, welche denselben gegenwärtig in den Besitzungen der respektiven 
Staatsregierungen zugefallen sind, die für die künftigen Erwerbungen verein- 
barte Abgabenfreiheit genießen sollen. 
Zu dessen Urkunde ist die gegenwärtige Erklärung von dem Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs von 
Sachsen Weimar-Eisenach, unterzeichnet worden, um gegen eine gleichlautende, 
von Seiten der Staatsregierung Sr. Majestät, des Königs von Sardinien, 
ausgefertigte Urkunde ausgewechselt zu werden. 
So geschehen Weimar den 28. Dezember 1838. 
C. W. Freiherr von Fritsch. 
II. Daß von der Königlich Hannöverschen Regierung der Stadt Lüne- 
burg eine jährlich zweimal, zu Ostern und zu Michaelis, zu haltende Messe ver- 
williget worden ist und daß, in Folge vertragsmäßiger Vereinbarung, dieser 
Messe und den dieselbe beziehenden Verkäufern aus den dem Zollvereine ange- 
hörigen Staaten und ihren Waaren dieselben Begünstigungen zugestanden wor- 
den sind, die nach der dem Vertrage zwischen dem diesseitigen Zollvereine 
und dem Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuervereine, wegen Be- 
förderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom 1. November 1837, bei- 
gefügten Uebereinkunft unter E, Artikel 1 (Seite 124 des Regierungs-Blattes 
vom Jahre 1837) den Messen zu Braunschweig bewilligt worden sind, wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 12. März 1839. 
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff.
	        
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