Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1839. Nummer 8. 6. April.
Bekanutmachung.
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, den nachgenannten
Gesetzen, nämlich:
I. dem Gesetze, die gerichtliche Todeöerklärung verschollener Personen
betreffend,
II. dem Gesetze, die Entscheidung zweifelhafter Rechtefragen über die Ge-
währung der Mängel veraußerter Sachen und die Aufhebung einiger
Lande gesetze über die Gewährung der Biehmängel betreffend,
III. dem Gesete über den Hausirhawecl,
IV. dem Gesetze über die Klage und Einrede des nicht empfangenen Geldes
wider Schuldverschreibungen und Quittungen,
V. dem Gesetze, die Aufhebung der bioherigen Bau-Steuerfreiheit betreffend,
VI. dem Gesetze, die Fortführung der Steuer-Kataster betreffend,
VII. dem Gesetze über die Flurkarten, Fundbücher und Kataster, deren Be-
kanntmachung und Beweiskraft, und
VIII. dem Gesetze, die bei Bonitirungen und Katastrirungen den Grundstücks-
besitzern obliegenden Leistungen betreffend,
die höchst landesherrliche Sanktion zu ertheilen geruhet: so werden solche auf
höchsten Befehl in den nachfolgenden Abdrücken hiermit zur Nachricht und
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 22. März 1839.
Großherzoglich Sächfsische Landesregierung.
von Müller.
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