Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die  Zulaf

Zweiter  Abschnitt.
Erfüllung  der  Wehrpflicht  bis  zum  Beginn  der  Dienstpflicht.

F.  3.
Erfüllung  der  Wehrpflicht  bis  zum  Beginn  der  Militärpflicht.

Wehrpflichtigen,  welche  sich  noch  nicht  im  militärpflichtigen  Alter  befinden,  dürfen  Auslandspässe
für  eine  über  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  dieses  Alter  hinausliegende  Zeit  nur  insoweit  ertheilt
werden,  als  sie  eine  Bescheinigung  des  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  ihres  Gestellungsortes
  darüber  beibringen,  daß  ihrer  Abwesenheit  für  die  beabsichtigte  Dauer  gesetzliche  Hindernisse
nicht  entgegenstehen.

sirei  der  Anmusterung  solcher  Personen  durch  die  Seemannsämter  ist  von  der  Beibringung
  einer  gleichen  Bescheinigung  abhängig.

S.  4.
Erfüllung  der  Militärpflicht.
ur  Kontrole  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  dienen  die  in  der  Ersatz-Ordnung  vorgeschriebenen
cheine  (Schema  1—5,  11,  12,  14—10).
Die  Ertheilung  dieser  Scheine  im  Original  erfolgt  kostenfrei.  Für  Ausfertigung  von  Duplikaten
  werden  50  Pfennig  Schreibgebühr  entrichtet.
Anträge  auf  Ausfertigung  von  Duplikaten  werden  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission
  des  Aufenthaltsorts  gerichtet.
Ausnahmen  siehe  §.  8,  4.
r  di  Ausfertigung  des  Duplikats  darf  nur  von  der  Behörde  erfolgen,  welche  das  Original
ertheilt  hat.
Wer  sich  über  die  Erflillung  der  Militärpflicht  nicht  ausweisen  kann,  wird  zur  sofortigen  Anmeldung
  zur  Rekrutirungs-Stammrolle  veranlaßt.

.Auslandspässe  und  son  ige  Reisepapiere  sind  Militärpflichtigen  nur  für  die  Dauer  der  ihnen  bewilligten

  Zurückstellung  (E.  O.  §.  27)  zu  gewähren.

.  Anmuslerungen  Militärpflichtiger  durch  die  Seemannsämter  dürfen  nur  für  die  Dauer  der  ihnen

bewilligten  Zurückstellung  (E.  O.  J.  27  und  F.  31,  6)  stattfinden.

Von  der  Einleitung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  Militärpflichtige,  sowie  von  jeder  Verurtheilung
  Militärpflichtiger  ist  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  ihres  Aushebungsbezirks
  Kenntniß  zu  geben.

Dritter  Abschnitt.
Erfüllung  der  Dienstpflicht.

S.  5.
Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  Allgemeinen.

Die  Dienstpflicht  wird  entweder  im  aktiven  Heere  oder  im  Beurlaubtenverhältniß  oder  in  der  Ersatz-Reserve
  abgeleistet.
(E.  O.  Abschnitt  11).