Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Der Dennnziant empfängt die Hälfte der erkannten und beigebrachten 
Geldstrafe. 
Die Untersuchung und Bestrafung des verbotenen Hausirhandels gehört 
vor die Polizey-Behörden. 
g. 9. 
Das Polizey-Aufsichtspersonal ist zur strengsten Achtsamkeit auf das 
Hausirwesen anzuweisen. 
Urkundlich haben Wir dieses allgemeine Landesgesetz der Verfassung gemäß 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 4. März 1839. 
· Carl Friedrich. 
Carl Wilh. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vaͤt. Ernst Muͤllet. 
Gese 6 
über den Hausirhandel.
	        
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