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g. 56.
Im Erekutiv-Prozesse ist der in den vorigen Paragraphen vorbehaltene
Gegenbeweis ohne Unterschied nur zulässig, insoweit derselbe durch Urkunden,
welche für diese Prozeß= Art sich eignen, geführt wird. Anßerdem ist der-
selbe lediglich im Wege der Widerklage auszuführen.
§. 6.
Schuldbekennknisse, welche zum Zwecke einer Hypotheken-Bestellung von dem
Schuldner zum Protokolle eines Gerichtes erklärt oder zu den Akten desselben
überreicht worden sind, verlieren ihre Beweiskraft, wenn der Schuldner vor
Ablauf von dreißig Tagen nach erhaltener Kenntniß von der Bestatigung der
Hypothek bei demselben Gerichte dawider Protestation einlegt. Ist jedoch
auf dem Grunde eines solchen Schuldbekenntnisses eine Schuldurkunde etwa be-
reits ausgefertiget und in den Händen des Gläubigers: so wird deren Be-
weiskraft durch jene Protestation nur dann zerstoört, wenn die Urkunde erweislich
ohne Zustimmung des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gekommen ist.
In jedem Falle hat das Gericht von einer solchen Protestation den Gläu=
biger sofort zu benachrichtigen.
g. 7.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. July d. J. in Kraft, derge-
stalt, daß auf Schuldverschreibungen und Quittungen, welche vor diesem Tage
ausgestellt sind, die bisher nach Verschiedenheit der Landeötheile geltenden Be-
stimmungen unverändert anwendbar bleiben.
Urkundlich von Uns vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staats-
insiegel versehen zu Weimar am 6. März 1839.
Gese vdt. Ernst Müller.
uber die Klage und Einrede des nicht
empfangenen Geldes wider Schuldver-
schreibungen und Quittungen.