Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

336  IV.  Buch.  Die  Erledigung  der  Staatenstreitigkeiten.

feindlichen  Schiff  Dienste  nehmen  werden.  Der  Kapitän,  die  Offiziere
und  die  Mannschaft,  die  Angehörige  des  feindlichen  Staates
sind,  werden  Kriegsgefangene,  wenn  sie  das  schriftliche  Versprechen
nicht  abgeben,  keinen  Dienst  (auch  zu  Lande)  zu  nehmen,  der  mit
den  Kriegsunternehmungen  im  Zusammenhang  steht.  Hat  das  Schiff
an  den  Feindseligkeiten  teilgenommen,  so  finden  diese  Bestimmungen
keine  Anwendung;  die  Besatzung  fällt  also  in  Kriegsgefangenschaft
(Art.5  bis  8).

Ungerechtfertigte  Beschlagnahme  verpflichtet  den  Staat,  dem  das
aufbringende  Kriegsschiff  angehört,  zur  Entschädigung  des  Schiffes.

7.  Wird  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  des  Prisengerichts  das  aufgebrachte
  Schift  dem  aufbringenden  Kreuzer  wieder  entrissen  oder  gelingt  es
ihm  zu  entkommen  (reprise,  recousse),  so  verbleibt  Schiff  wie  Ladung  dem
früheren  Eigentümer.

8.  Das  Prisenrecht  endigt  mit  dem  endgültigen  Aufhören  der  Feindseligkeiten,
  also  insbesondere  mit  dem  Friedensschluß.

Die  später  erfolgte  Wegnahme  ist  rechtsunwirksam;  die  früher
erfolgte  kann  vor  dem  Prisengericht  weiterverfolgt  werden.  Meist  werden
  bereits  im  Waffenstillstandsvertrag  besondere  Vereinbarungen  auch
über  die  vor  den  Prisengerichten  schwebenden  Rechtsstreitigkeiten  getroffen.


Vgl.  Art.  III  des  Zürcher  Friedens  zwischen  Österreich  und  Frankreich
  vom  10.  November  1859  (Strupp  I  271).  Ferner  den  Frankfurter
Friedensvertrag  vom  10.Mai  1871  Art.13:  „Die  Deutschen  Schiffe,
welche  durch  Prisengerichte  vor  dem  2.März  1871‘  (an  diesem  Tage
wurden  die  Ratifikationen  der  Friedenspräliminarien  vom  26.  Februar
ausgetauscht)  „kondemniert  waren,  sollen  als  endgültig  kondemniert
angesehen  werden.

Diejenigen,  welche  an  besagtem  Tage  nicht  kondemniert  waren,
sollen  mit  der  Ladung,  soweit  solche  noch  vorhanden,  zurückgegeben
werden.  Wenn  die  Rückgabe  der  Schiffe  und  Ladungen  nicht  mehr
möglich  ist,  so  soll  ihr  nach  dem  Verkaufspreise  bemessener  Wert
ihren  Eigentümern  erstattet  werden.“

VD.  Kriegsverträge.

Hier  gilt  das  oben  8  40  VII  über  Kriegsverträge  im  Landkrieg

Gesagte.

$  42.  Die  Rechtsstellung  der  neutralen  Mächte‘).

L  Der  Krieg  erzeugt  nicht  nur  ein  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Kriegführenden,
  sondern  auch  ein  solches  zwischen  den  Kriegführenden  und  den
nicht  am  Kriege  beteiligten  Mächten.

1)  Schopter,-  R.  G.  I  632.  Feraud-Giraud,  R.  G.  II291.  Kleen,
Lois  et  usages  de  la  neutralitöd’aprösle  droitinternat.  oonventionnel  et  coutumier  des