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zu Eisenach und zu Jena, ingleichen auf die schriftsässigen, mit Jurisdiktion
nicht versehenen Stadträthe unter folgenden Modifikationen Anwendung:
1) die Depositen-Schlüssel werden bei diesen Behörden von dem Dirigen-
ten, einem Mitgliede und dem Sekretar oder dem Stadtschreiber unter
solidarischer Haftpflicht geführt;
2) dem Sekretar oder dem Stadtschreiber liegt überdieß die Führung des
Depositen-Buches obz;
3) die Aufsicht über das Depositen-Wesen dieser Behörden steht der Lan-
des-Direktion zu, an welche auch die jährlichen Depositen-Tabellen
einzusenden sind.
Es versteht sich, daß überall, wo im Gesetze von „Gericht“ und „Ge-
richtsstelle“ oder von „Gerichts-Personen“ die Rede ist, dieses hier auf die
Verwaltungsstelle und deren Beamten zu beziehen ist.
ß. 95.
Bei denjenigen Verwaltungsbehoͤrden, welche zugleich Gerichtsbehoͤrden
sind — Justiz-Aemter, Patrimonial-Gerichte — erstrecken sich die Bestim-
mungen des gegenwärtigen Gesetzes auch auf die in Verwaltungsangelegen-
heiten zu ihrer Verwahrung kommenden Gegenstände, welche daher wie die
eigentlichen Gerichts-Depositen zu behandeln sind.
Dasselbe findet hinsichtlich der Verwahrungsgegenstände Statt, welche
bei solchen Verwaltungsbehörden vorkommen, bei denen wenigstens die Ge-
schaftoleitung (das Directorium uctorum) dem Justiz-Beamten oder Stadt-
richter zusteht, als bei Kirchen= Inspektionen (Kirchen-Kommissionen), Konsi-
storial-Aemtern, Armen-Kommissionen in den kleineren Städten.
S# 96.
Insbesondere sollen die von der Brandversicherungs-Anstalt des Groß-
herzogthumes zur Auszahlung an die Beschädigten bei der Ortsbehörde nieder-
gelegten Brandentschädigungs-Gelder entweder als Gerichts= oder als Ver-
waltungs-Depositum behandelt werden, je nachdem diese Behörde zugleich Ge-
richts= oder bloße Verwaltungs-Behörde ist.
3) Bel ge:
mischten Be-
borden.
4) Brandent.
schadigungs-
Gelder.