Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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zu Eisenach und zu Jena, ingleichen auf die schriftsässigen, mit Jurisdiktion 
nicht versehenen Stadträthe unter folgenden Modifikationen Anwendung: 
1) die Depositen-Schlüssel werden bei diesen Behörden von dem Dirigen- 
ten, einem Mitgliede und dem Sekretar oder dem Stadtschreiber unter 
solidarischer Haftpflicht geführt; 
2) dem Sekretar oder dem Stadtschreiber liegt überdieß die Führung des 
Depositen-Buches obz; 
3) die Aufsicht über das Depositen-Wesen dieser Behörden steht der Lan- 
des-Direktion zu, an welche auch die jährlichen Depositen-Tabellen 
einzusenden sind. 
Es versteht sich, daß überall, wo im Gesetze von „Gericht“ und „Ge- 
richtsstelle“ oder von „Gerichts-Personen“ die Rede ist, dieses hier auf die 
Verwaltungsstelle und deren Beamten zu beziehen ist. 
ß. 95. 
Bei denjenigen Verwaltungsbehoͤrden, welche zugleich Gerichtsbehoͤrden 
sind — Justiz-Aemter, Patrimonial-Gerichte — erstrecken sich die Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes auch auf die in Verwaltungsangelegen- 
heiten zu ihrer Verwahrung kommenden Gegenstände, welche daher wie die 
eigentlichen Gerichts-Depositen zu behandeln sind. 
Dasselbe findet hinsichtlich der Verwahrungsgegenstände Statt, welche 
bei solchen Verwaltungsbehörden vorkommen, bei denen wenigstens die Ge- 
schaftoleitung (das Directorium uctorum) dem Justiz-Beamten oder Stadt- 
richter zusteht, als bei Kirchen= Inspektionen (Kirchen-Kommissionen), Konsi- 
storial-Aemtern, Armen-Kommissionen in den kleineren Städten. 
S# 96. 
Insbesondere sollen die von der Brandversicherungs-Anstalt des Groß- 
herzogthumes zur Auszahlung an die Beschädigten bei der Ortsbehörde nieder- 
gelegten Brandentschädigungs-Gelder entweder als Gerichts= oder als Ver- 
waltungs-Depositum behandelt werden, je nachdem diese Behörde zugleich Ge- 
richts= oder bloße Verwaltungs-Behörde ist. 
3) Bel ge: 
mischten Be- 
borden. 
4) Brandent. 
schadigungs- 
Gelder.
	        
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