Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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die in den Staaten des Zollvereins zu Gunsten des Großhandels 
mit Wein bestehende Rabatt-Bewilligung auf die Eingangsabgaben 
voo den unmittelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten 
Weinen noch fortdauern, oder andere Begünstigungen dieser Art 
jenem Handel etwa zugestanden werden mochten, diese Begünsti- 
gungen gleichmäßig auch auf die aus Bremen bezogenen Weine 
angewendet werden sollen. 
Weimar den 17. July 1840. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Oepartement der auswärtigen Tngelegenheiten. 
D. Schweitzer. 
BZebauutmachungen. 
I. Die mit dem Rittergute Mechelroda bisher verbunden gewesene Ge- 
richtsbarkeit über Ort und Flur Mechelroda ist von der Besitzerin des 
Ersteren, verwitweten Hofräthin Heiligenstädt zu Blankenbayn, an Großher- 
zogliche Kammer abgetreten und dem Großherzoglichen Justiz-Amte Blanken- 
hayn einverleibt worden. 
Weimar den 16. April 1840. 
Großherzoglich Sächfßische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Da nach einer von dem Königlich Französischen Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten dem Großherzoglichen Minister-Residenten zu Paris 
gegebenen Erklärung in dem Königreiche Frankreich ein Heimfalls- 
oder Abzugs-Geld überall gesetzlich nicht mehr erhoben werden darf: so 
haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen, nunmehr 
auch in dem ganzen Umfange des Großherzogthumes von dem nach 
Frankreich ausgehenden Vermögen ein Abzugs= oder Heimfalls-Recht 
künftig nicht mehr ausüben zu lassen. 
Höôchsten Befehle gemäß wird dieses zu Jedermanns Nachricht und Nach- 
achtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 12. May 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.
	        
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