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die in den Staaten des Zollvereins zu Gunsten des Großhandels
mit Wein bestehende Rabatt-Bewilligung auf die Eingangsabgaben
voo den unmittelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten
Weinen noch fortdauern, oder andere Begünstigungen dieser Art
jenem Handel etwa zugestanden werden mochten, diese Begünsti-
gungen gleichmäßig auch auf die aus Bremen bezogenen Weine
angewendet werden sollen.
Weimar den 17. July 1840.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Oepartement der auswärtigen Tngelegenheiten.
D. Schweitzer.
BZebauutmachungen.
I. Die mit dem Rittergute Mechelroda bisher verbunden gewesene Ge-
richtsbarkeit über Ort und Flur Mechelroda ist von der Besitzerin des
Ersteren, verwitweten Hofräthin Heiligenstädt zu Blankenbayn, an Großher-
zogliche Kammer abgetreten und dem Großherzoglichen Justiz-Amte Blanken-
hayn einverleibt worden.
Weimar den 16. April 1840.
Großherzoglich Sächfßische Landesregierung.
von Müller.
II. Da nach einer von dem Königlich Französischen Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten dem Großherzoglichen Minister-Residenten zu Paris
gegebenen Erklärung in dem Königreiche Frankreich ein Heimfalls-
oder Abzugs-Geld überall gesetzlich nicht mehr erhoben werden darf: so
haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen, nunmehr
auch in dem ganzen Umfange des Großherzogthumes von dem nach
Frankreich ausgehenden Vermögen ein Abzugs= oder Heimfalls-Recht
künftig nicht mehr ausüben zu lassen.
Höôchsten Befehle gemäß wird dieses zu Jedermanns Nachricht und Nach-
achtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 12. May 1840.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.