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niß unbedenklich erscheint, sollen, wenn dieselben bei der Publikation des Er-
kenntnisses sich in schwangerem Zustande befinden, nicht eher, als nach erfolg-
ter Entbindung und nach abgelaufenen sechs Wochen in das Zuchthaus oder
Strafarbeitshaus oder in die Gefängnisse der Kriminal-Gerichte eingeliefert
werden, insofern nicht besondere Umstände die unverzügliche Einlieferung nöthig
#ae oder die erkannte Strafe noch vor der Emtbindung verbüßt werden
n.
Sollte Verdacht vorhanden seyn, daß eine Weibs-Person die Schwanger-
schaft überhaupt oder ein vorgerücktes Stadium derselben nur vorgebe, um
einen Aufschub der Strafvollstreckung zu erlangen: so hat sie die Gerichtsbe-
börde von einer verpflichteten Hebamme und nach Befinden von einem Arzte
zmtersuchen zu lassen.
Sind Mütter, welche ihre Kinder noch selbst nähren, in eine öffentliche
Scrafanstalt zu bringen, so ist die Miteinlieferung der Säuglinge zu vermeiden
und nur auf den Fall zu beschränken, wenn deren Entwöhnung ohne Nach-
theil für die Gesundheit des Kindes oder der Mutter vor der Einlieferung
der letztern nicht geschehen kann.
Gegenwärtige Verordnung ist zur Nachachtung für alle Behörden des
Großherzogthumes durch das Regierungs-Blatt offentlich bekannt zu machen.
Weimar den 14. July 1840.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Freih. v. Gerödorff. D. Schweitzer.