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1.
Es behaͤlt sein Verbleiben dabei (6. 24 und F. 38 des Gesetzes), daß der
Dienstpflichtige, durch dessen eigne Schuld,
a) die ihm vom 1. September bis zum Musterungs -Termine des Jahres,
in welchem seine Altersklasse zum Erscheinen vorgeladen wird, nach-
gelassene Anbringung und Bescheinigung eines gesetzlichen Anspruchs
auf Befreiung oder Zurückstellung bei seiner Ortsobrigkeit un-
terlassen worden ist, oder
b) die An= und Ausführung dieses Anspruchs im Musterungs-Termine
bei dem Bezirk6-Landrathe versäumt wird,
für seine Person jeden Befreiungs= oder Zurückstellungs = Anspruch ohne
weiteres verliert.
Sofern jedoch die Schuld dieser Versäumniß auf die Aeltern, Vormün-
der oder Bevollmächtigten eines Dienstpflichtigen fällt, kann zwar, nach Be-
finden, die Befreiung oder Zurückstellung desselben vom Militär-Dienste im
Interesse der Aeltern (nach §. 11 Nr. 3 und 4, ingleichen §. 18 n und b
des Gesetzes), ingleichen der Geschwister (nach §. 18 c des Gesetzes) annoch
eintreten; allein der deßhalb schuldig Befundene ist dann mit der im J. 38 D
geordneten Strafe von 3 bis 15 Thalern zu belegen.
2.
Damit jedoch deshalb die Unannehmlichkeiten und Nachtheile für die Be-
theiligten möglichst vermieden werden, hat von nun an jede Ortsobrigkeit,
von Amtswegen, bei der Ortslisten-Prüfung . IV der Instruktion sub
) mit den Ortsvorständen zugleich auch auf das umsichtigste und genaueste zu
untersuchen, ob und welche demnächst in das militärpflichtige Alter Eintretende
im Orte sich im Falle befinden, aus einem geseblichen Grunde Befreiung oder
Zurückstellung vom Militärdienste ansprechen zu können, worauf, eintretenden
Falles, die Personen= und Vermögens-Verhltnisse der betheiligten Familien,
umfassend und gründlich, zu erörtern sind, damit durch die vorgelegten Akten
über den Grund oder Ungrund eines diesfallsigen Anspruchs die erforderliche
Nachricht und Nachweisung hierüber sich ohne Weiteres dergestalt vorfinde, daß
alsbaldige Entscheidung darüber ertheilt werden koͤnne.
Ergiebt diese Untersuchung und Erörterung, daß einem Dienstpflichtigen,
bezüglich seinen Aeltern oder Geschwistern, ein gegründeter Anspruch auf die