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fern nicht mit diesem letzten Zeitpunkte eine ganz neue Fassions-Ab-
gabe eintritt) bewirkt haben.
2) Erwirbt jemand ein verzinsliches Aktiv-Kapital oder auch nur ein
jahrliches Einkommen aus Kapitalen, welches zeither (weil es z. B.
einem Ausländer gehörte oder durch Aufsparung erst neu entstanden ist)
dieser Steuerart in dem Großherzogthume noch nicht unterlag, aber
nunmehr unter die einschlagenden Steuergesetze tritt, so ist er nicht
verbunden, noch vor dem Anfange der neuen Steuer-Periode eine
Anzeige davon zu bewirken. Erst bei dem Eintritte der neuen
Steuer-Periode, aber dann auch unverbrüchlich, muß er die neue Fas-
sion einreichen, in welcher sein inzwischen neu erworbenes Einkommen
angegeben ist.
III. Gon den Strofen, mit welchen die Ueberleetung der vorstehenden
Vorschriften geahndet wird.
g. 10.
Wer sein Kapital-Vermögen oder sein Einkommen an Kapital-Renten
ganz oder theilweise der Steuer-Lokal-Kommission verschweigt, obgleich er
nach den vorstehenden Bestimmungen zur Angabe desselben wegen der gesetz-
lichen Steuerentrichtung verpflichtet war, ist nicht allein zur nachträglichen
Entrichtung der hinterzogenen Steuer verpflichtet, sondern hat auch noch für
jedes Jahr der hinterzogenen Steuer den einfachen Jahresbetrag
des verschwiegenen Einkommens an Zinsen oder anderen Renten als Strafe
zu entrichten. Dieser Jahresbetrag ist nur und dafern nicht ein noch gerin-
gerer Zinsertrag sich nachweisen läßt, zu drei Prozent des Kapitales anzu-
nehmen, dagegen aber ist es gleichgültig, ob die zu ahnende Verschweigung zu
Anfang der Steuer-Periode oder im Laufe derselben (bei dem Eintrikte eines
neuen Erwerbs) geschehen war, ob die Angabe ganz unterlassen oder unwahr
(fälschlich) bewirkt worden war, ob der Steuerpflichtige den Kapital-Stock
zu niedrig fatirt oder gegen die Wahrheit den Zinsertrag unter drei Prozent
herabgesetzt oder gar die Unverzinslichkeit vorgegeben hatte. — Von dem Um-
stande, daß die oben (F. 4) vorgeschriebene Erinnerung dem Steuerpflichtigen
nicht bekannt geworden, soll eine Vertheidigung um so weniger hergenommen
werden können, als die Verbindlichkeit zur Steuerentrichtung auch ohne solche
besteht und sämmtliche steuerpflichtige Unterthanen, besonders bei dem Eintritte
einer neuen Steuer-Periode, die Verbindlichkeit haben, sich um die Berichti-
gung ihrer Steuerangelegenheiten zu bekümmern.