Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Zeugnisse des verpflichteten Physikus in dem Graͤnz-Transport-Orte des letz- 
tern Staates an einer Krankheit, welche die Fortsetzung der Reise zu Fuß 
und selbst mittelst Schubfuhre verhindert: so soll zwar der Kranke deshalb 
auch nicht zuruͤckgesendet, allein es sollen in diesem Falle von dem Staate, 
dessen Behörden oder Gemeinden die Zuführung eines solchen Reisenden an- 
geordnek, oder auch nur zugelassen haben, dem andern Staate diejenigen Kosten 
ohne alle Weiterung unweigerlich erstattet werden, welche durch die nothwen- 
digen Auslagen für Medizin und leibliche Verpflegung (unter Ausschluß aller 
arztlichen und wundärztlichen Deserviten und Didten, so wie aller Wartungs- 
kosten) oder durch die etwa eintretende Beerdigung des Reisenden entstehen. 
Die Kosten der Verpflegung überhaupt dürfen jedoch im Marimum die Summe 
von acht Groschen Preußisch Kourant für den Tag nicht übersteigen und die 
Ersatzleistung wird bedingt durch eine innerhalb acht Tagen nach der Ankunft 
des Kranken bei dem betreffenden Amte (Kreisamte) des Nachbarstaates zu 
bewirkende Anzeige von der ordnungswidrigen Zuschiebung und dem Zustande 
des Kranken. 
Artikel 6. 
Durch gegenwärtige Konvention sollen die Bestimmungen der zwischen bei- 
den Staaten abgeschlossenen Konvention vom 13. Februar 1624 wegen gegen- 
seitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen nicht abgeändert wer- 
den und es soll namentlich auch bei den Bestimmungen in den §.S. 9, 10 und 
11 dieser Konvention bewenden, wonach die Zusendung von Vagabunden nur 
auf dem Grunde ausreichender Legitimationen und Bescheinigungen, welche die 
Zusendung rechtfertigen, geschehen darf. 
Auf höchsten Befehl bringen wir diesen Staatsvertrag, für dessen genaue 
Beachtung insbesondere die Polizeyn-Unterbehörden zu sorgen haben, hiermit zur 
allgemeinen Kenntniß. 
Weimar den 2. Januar 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Den zeither sich hierunter dargebotenen Wahrnehmungen und Er- 
fahrungen zu Folge haben die bei amtlicher Revision der zum Abbrauen vor- 
schriftsmäßig angemeldeten Biermalz-Schrotmengen sich vorfindenden deklarations-
	        
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