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Zeugnisse des verpflichteten Physikus in dem Graͤnz-Transport-Orte des letz-
tern Staates an einer Krankheit, welche die Fortsetzung der Reise zu Fuß
und selbst mittelst Schubfuhre verhindert: so soll zwar der Kranke deshalb
auch nicht zuruͤckgesendet, allein es sollen in diesem Falle von dem Staate,
dessen Behörden oder Gemeinden die Zuführung eines solchen Reisenden an-
geordnek, oder auch nur zugelassen haben, dem andern Staate diejenigen Kosten
ohne alle Weiterung unweigerlich erstattet werden, welche durch die nothwen-
digen Auslagen für Medizin und leibliche Verpflegung (unter Ausschluß aller
arztlichen und wundärztlichen Deserviten und Didten, so wie aller Wartungs-
kosten) oder durch die etwa eintretende Beerdigung des Reisenden entstehen.
Die Kosten der Verpflegung überhaupt dürfen jedoch im Marimum die Summe
von acht Groschen Preußisch Kourant für den Tag nicht übersteigen und die
Ersatzleistung wird bedingt durch eine innerhalb acht Tagen nach der Ankunft
des Kranken bei dem betreffenden Amte (Kreisamte) des Nachbarstaates zu
bewirkende Anzeige von der ordnungswidrigen Zuschiebung und dem Zustande
des Kranken.
Artikel 6.
Durch gegenwärtige Konvention sollen die Bestimmungen der zwischen bei-
den Staaten abgeschlossenen Konvention vom 13. Februar 1624 wegen gegen-
seitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen nicht abgeändert wer-
den und es soll namentlich auch bei den Bestimmungen in den §.S. 9, 10 und
11 dieser Konvention bewenden, wonach die Zusendung von Vagabunden nur
auf dem Grunde ausreichender Legitimationen und Bescheinigungen, welche die
Zusendung rechtfertigen, geschehen darf.
Auf höchsten Befehl bringen wir diesen Staatsvertrag, für dessen genaue
Beachtung insbesondere die Polizeyn-Unterbehörden zu sorgen haben, hiermit zur
allgemeinen Kenntniß.
Weimar den 2. Januar 1840.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. Den zeither sich hierunter dargebotenen Wahrnehmungen und Er-
fahrungen zu Folge haben die bei amtlicher Revision der zum Abbrauen vor-
schriftsmäßig angemeldeten Biermalz-Schrotmengen sich vorfindenden deklarations-