Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Besondere protokollarische Uebereinkunft 
zu der allgemeinen Muͤnz-Konvention vom heutigen Tage. 
Dresden, am 30. Juli 1838. 
Verhandelt zwischen den bei der allgemeinen Münz-Konserenz legitimirten Bevollmächtigten 
für Preußen, 
Sachsen, 
Kurhessen, 
Sachsen-Weimar Eisenach, 
Sachsen-Coburg- Gotha, wegen des Herzogthums Gotha, 
Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, wegen der Unterherrschaft, 
Schwarzburg-Sondershaufsen, 
Reuß älterer Linie, 
Reuß-Schleitz und 
Reuß-Lobenstein. Ebersdorf. 
Bei dem heutigen Abschlusse der allgemeinen Münz-Konvention unter den 
zum Zoll= und Handels-Wereine verbundenen Staaten sind die unterzeichneten 
Bevollmächtigten der nach dieser Konvention zum Vierzehnthaler-Fuße sich be- 
kennenden Staaten, vorbehältlich einer künftig nach Befinden zu treffenden 
umfassenderen Vereinbarung, zu vorläufiger Feststellung verschiedener Punkte, 
welche die nähere Charakteristik ihres Münzfußes und Münz-Systems bezwecken, 
über folgende Bestimmungen übereingekommen: 
1) Sämmtliche Courant-Münzen werden im Ringe gepr#ägt werden und 
das Theilungsverhältniß zur feinen Mark auf dem Gepräge ausgedrückt 
enthalten. 
2) Die Courant-Theilstücke des Thalers sollen nur in Einsechstel= und nach 
Befinden in Eindrittel-- und Zweidrittel-Thaler-Stücken bestehen. 
3) In Uebereinstimmung mit den im Königreiche Preußen bestehenden Vor- 
schriften wird: 
a) der Durchmesser 
für die Einthaler-Stücke auf 34 Millimeter, 
für die Einsechstelthaler-Stücke auf 23 Millimeter,
	        
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