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Besondere protokollarische Uebereinkunft
zu der allgemeinen Muͤnz-Konvention vom heutigen Tage.
Dresden, am 30. Juli 1838.
Verhandelt zwischen den bei der allgemeinen Münz-Konserenz legitimirten Bevollmächtigten
für Preußen,
Sachsen,
Kurhessen,
Sachsen-Weimar Eisenach,
Sachsen-Coburg- Gotha, wegen des Herzogthums Gotha,
Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt, wegen der Unterherrschaft,
Schwarzburg-Sondershaufsen,
Reuß älterer Linie,
Reuß-Schleitz und
Reuß-Lobenstein. Ebersdorf.
Bei dem heutigen Abschlusse der allgemeinen Münz-Konvention unter den
zum Zoll= und Handels-Wereine verbundenen Staaten sind die unterzeichneten
Bevollmächtigten der nach dieser Konvention zum Vierzehnthaler-Fuße sich be-
kennenden Staaten, vorbehältlich einer künftig nach Befinden zu treffenden
umfassenderen Vereinbarung, zu vorläufiger Feststellung verschiedener Punkte,
welche die nähere Charakteristik ihres Münzfußes und Münz-Systems bezwecken,
über folgende Bestimmungen übereingekommen:
1) Sämmtliche Courant-Münzen werden im Ringe gepr#ägt werden und
das Theilungsverhältniß zur feinen Mark auf dem Gepräge ausgedrückt
enthalten.
2) Die Courant-Theilstücke des Thalers sollen nur in Einsechstel= und nach
Befinden in Eindrittel-- und Zweidrittel-Thaler-Stücken bestehen.
3) In Uebereinstimmung mit den im Königreiche Preußen bestehenden Vor-
schriften wird:
a) der Durchmesser
für die Einthaler-Stücke auf 34 Millimeter,
für die Einsechstelthaler-Stücke auf 23 Millimeter,