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widrigen und somit der Bestrafung (F. 24 des Biersteuer-Gesetzes vom 16.
Februar 1836) unterliegenden Ueberschreitungen derselben hin und wieder le-
diglich darin ihren Grund, daß von Seiten des Brauenden das, in der bei
der Steuerbehörde eingereichten Betriebserklärung angegebene Gewicht jener
Schrotmengen nicht mittelst spezieller Verwiegung des zu den lebteren verwen-
deten Braumalzes festgestellt, sondern nur nach dem Maßstabe des zur Probe
ermittelten Gewichtsverhältnisses einer gewissen, durch das Maß festgesetzten
Quantität ungenetzten Malzes berechnet und au5geworfen wird.
Oiese in der fraglichen Beziehung Statt findende Art und Weise der Ge-
wichtsermittelung erscheint jedoch, zumal bei der großen Verschiedenheit der
Qualitat des bereiteten Braumalzes, was die Schwere desselben anlangt, offen-
bar höchst mißlich und unzuverlassig und es wird dagegen ein sicheres Resultat
hierunter dadurch erlangt werden und jedes Falles zu Vermeidung der obener-
wähnten Unrichtigkeiten und Gesetzesübertretungen führen, wenn, statt dessen,
das zum Abbrauen bestimmte Malz, ehe es zum Schroten in die Mühle ge-
langt und nachdem es bereits eingenetzt worden, jedesmal genau ge-
wogen und dessen Gewicht mit dem in der bezüglichen Deklaration bezeichne-
ten Gewichte des zur Einmaischung kommenden Biermalz-Schrotes in Ueberein-
stimmung gesetzt wird, da ersteres durch das nach und nach erfolgende ##b-
trocknen des genetzten Malzes und durch das Verstduben bei dem Schroten sich
allerdings zwar um etwas vermindern, niemals aber vermehren kann.
Indem daher die Brauenden im Großherzogthume auf das vorbeschrie-
bene Verfahren hiermit aufmerksam gemacht werden, wird denselben zugleich
um so mehr empfohlen, solches in Bezug auf die von ihnen bewirkt werden-
den Biermalzschrot= Einmaischungen fortan zu beobachten und in Anwendung
zu bringen, als in allen den zur Anzeige und Untersuchung gelangenden Zu-
widerhandlungsfällen, bei welchen es sich um ein gesetzwidriges Maleschrot-
Mehrgewicht handelt, das Anführen des Angeschuldigten, daß seinerseits eine
spezielle Verwiegung des Braumalzes nicht Statt gefunden habe, den bestehen-
den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber keinesweges zur Entschuldigung ge-
reichen kann.
Weimar den 2. Januar 1840.
Großherzoglich Sächsssches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.