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Eindrittel-Stücke (halbe Gulden) auf:
10 Gr. 3# Pf., im einzelnen Stücke auf:
10 Gr. 3 PDf.;
Einsechstel-Stücke (Konventions-Viergroschenstücke) auf:
5 Gr. 13 Df., im einzelnen Stücke auf:
5 Gr. 1 Pf.
im Vierzehenthaler-Fuße bestimmt.
Kurs der älteren Scheidemänze.
g. 9.
Soweit die dermalen noch im gesetzlichen Umlaufe befindlichen Silber-
und Kupfer-Scheidemünzen inlaͤndischen Gepraͤges, mit Einschluß der
Konventions-Ein= und Zwei-Groschenstücke, nicht noch vor dem 1. Januar
1841, nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August dieses Jahres, an die dort
bezeichneten Kassen gegen ihren vollen gesetzlichen Kurs-Werth eingeliefert wer-
den, sind dieselben von diesem Zeitpunkte an in ihrem Nennwerthe auf den
Nennwerth der neuen Scheidemünze, die Konventions-Zweigroschenstücke aber
auf 27 Groschen der neuen Landeswährung herabgesetzt.
Es sollen daher vom 1. Januar 1841 an die inländischen
Einvierundzwanzigstel-Thalerstücke (Groschen) als Eindreißigstel-Thaler=
stücke (Silbergroschen)
Einachtundvierzigstel-Thalerstücke (Sechspfennig-Stücke) als Einsechszigstel-
Thalerstücke (halbe Silbergroschen)
und die inländischen
Vier-, Drei-, Zwei= und Ein-Pfennigstücke
als eben so viele Pfennige der neuen Wahrung angenommen und — in An-
sehung der Silber-Scheidemünze mit Ausnahme der landschaftlichen Kassen
(K. 8 des Gesetzes vom 18. August dieses Jahres) — ausgegeben werden.
Kurs fremder Münzen.
g. 10.
Im Wege der Verordnung wird sowobl jetzt, als auch künftig nach Er-
fordern der Umstände darüber besondere Bestimmung getroffen werden, welche