Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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nicht ausreichen, dem verbrecherischen Beginnen dort und von dort aus Ein- 
halt zu thun, so verordnen Wir hierdurch: 
Das zum Schutze der Jagd auf Unseren Revieren des Ilmenauer 
Amtsbezirkes angestellte Personal an Foörstern, Jägern und anderen 
Jagdgehülfen, ingleichen das zum Beistande dieses Personals komman- 
dirte Militaär wird ermächtiget und angewiesen, auf Jeden, welcher in 
einem der genannten Reviere mit Schießgewehr betreten wird und auf 
Anrufen, still zu stehen oder sein Gewehr abzulegen, sich dessen weigert, 
scharf zu schießen. 
Zur Nachachtung und Warnung für Jedermann soll dieses Gesetz, wel- 
ches sofort mit der Publikation in Kraft tritt, durch das Regierungs-Blatt 
bekannt gemacht werden. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 17. Januar 1840. 
;½° Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. C. Händel. 
Gese 6, 
zum Schutze gegen Wilddiebstahl auf den 
Großherzoglichen Jagd-Revieren des 
Ilmenauer Amtsbezirkes.
	        
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