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I
Wir Earl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben in Folge der mit dem 1. Januar 1841 eintretenden Einführung des
Vierzehenthaler-Münzfußes in Unseren Landen, unter Beirath und Zustimmung
Unserer getreuen Stände, beschlossen, von dem gedachten Tage an das unter'm
20. Dezember 1833 erlassene Gesetz über die Erhebung des Chaussee-Geldes
aufzuheben und an dessen Stelle Folgendes zu verordnen.
g. 1.
Vom 1. Januar 1841 an ist dem nachstehenden Chaussee-Geld-Tarife,
sowohl von den Einnehmern als von den Passanten unweigerlich nachzugehen.
Es gilt jedoch derselbe als gesetzliche Norm nur für alle vom Staate gebaute
oder zu unterhaltende Chaussccn und für solche Gemeinde= oder Privat-
Chausseen, welche in einem für den größeren Handels= und Reise-Verkehr
bestimmten Chaussee-Zuge liegen.
Wegen der Chaussee-Geld-Erhebung von anderen Gemeinde= oder Privat-
Chausseen bleibt die Feststellung der Tarif-Säßze nach Naßgabe des Anlage-
Kapitals und der Unterhaltungskosten der Staatsregierung vorbehalten.
g. 2.
Rechtsguͤltig bestehende vertragsmaͤßige Vereinbarungen werden durch den
neuen Chaussee-Geld-Tarif nicht aufgehoben.
S. 3.
Die Bestimmung der Brückengelder-Abgabe in einer den gewöhnlichen
Herstellungs= und Unterhaltungs-Kosten der Brücken angemessenen Höhe bleibt
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