Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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I 
Wir Earl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben in Folge der mit dem 1. Januar 1841 eintretenden Einführung des 
Vierzehenthaler-Münzfußes in Unseren Landen, unter Beirath und Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, beschlossen, von dem gedachten Tage an das unter'm 
20. Dezember 1833 erlassene Gesetz über die Erhebung des Chaussee-Geldes 
aufzuheben und an dessen Stelle Folgendes zu verordnen. 
g. 1. 
Vom 1. Januar 1841 an ist dem nachstehenden Chaussee-Geld-Tarife, 
sowohl von den Einnehmern als von den Passanten unweigerlich nachzugehen. 
Es gilt jedoch derselbe als gesetzliche Norm nur für alle vom Staate gebaute 
oder zu unterhaltende Chaussccn und für solche Gemeinde= oder Privat- 
Chausseen, welche in einem für den größeren Handels= und Reise-Verkehr 
bestimmten Chaussee-Zuge liegen. 
Wegen der Chaussee-Geld-Erhebung von anderen Gemeinde= oder Privat- 
Chausseen bleibt die Feststellung der Tarif-Säßze nach Naßgabe des Anlage- 
Kapitals und der Unterhaltungskosten der Staatsregierung vorbehalten. 
g. 2. 
Rechtsguͤltig bestehende vertragsmaͤßige Vereinbarungen werden durch den 
neuen Chaussee-Geld-Tarif nicht aufgehoben. 
S. 3. 
Die Bestimmung der Brückengelder-Abgabe in einer den gewöhnlichen 
Herstellungs= und Unterhaltungs-Kosten der Brücken angemessenen Höhe bleibt 
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