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II. Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben, auf den Vorschlag der
General-Direktion der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn und Tarischen
bLehens-Posten, über die Beförderung von Packeten und Geldsendungen durch die
im Großherzogthume bestehenden Boten-Posten nachfolgende Bestimmungen mit
Berücksichtigung der Statt findenden verschiedenen Verhältnisse zu ertheilen geruhet.
Diese Beförderung soll in Anusehung jedes einzelnen Post-Botenganges
beschrankt bleiben:
1) bei der Boten-Post zwischen Weida und Gera:
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth
von zweihundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über funfzig Thalern;
2) bei der Boten-Post zwischen Ilmenau und Großbreitenbach:
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth von
fünfhundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über einhundert Thalern;
3) bei der Boten-Post zwischen Blankenhayn und Kranichfeld:
auf das Gefammtgewicht von sechszig Pfunden und auf den Gesammmtwerth
von vierhundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über funfzig
Thalern; ·
4) bei der Boten-Post zwischen Lengsfeld und Vacha:
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth von
funfzig Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über fünf und zwanzig
Thalern;
5) bei der Boten-Post zwischen Ostheim und Meiningen:
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth von
dreihundert Gulden, in einzelnen Sendungen von nicht über einhundert Gulden;
6) bei der Boten-Post zwischen Buttlar und Geisa:
auf das Gesammtgewicht von sechszig Pfunden und auf den Gesammtwerth
von sechshundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über einhundert
Thalern.
Bei allen diesen Boten-Posten sind herrschaftliche portofreie Sendungen
ebenso und in gleichem Umfange anzunehmen und zu befördern, wie porto-
pflichtige Aufgaben.
Höchstem Befehle gemäß wird dieses zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 19. Oktober 1810.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
F. von Schwendler.