Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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II. Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben, auf den Vorschlag der 
General-Direktion der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn und Tarischen 
bLehens-Posten, über die Beförderung von Packeten und Geldsendungen durch die 
im Großherzogthume bestehenden Boten-Posten nachfolgende Bestimmungen mit 
Berücksichtigung der Statt findenden verschiedenen Verhältnisse zu ertheilen geruhet. 
Diese Beförderung soll in Anusehung jedes einzelnen Post-Botenganges 
beschrankt bleiben: 
1) bei der Boten-Post zwischen Weida und Gera: 
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth 
von zweihundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über funfzig Thalern; 
2) bei der Boten-Post zwischen Ilmenau und Großbreitenbach: 
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth von 
fünfhundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über einhundert Thalern; 
3) bei der Boten-Post zwischen Blankenhayn und Kranichfeld: 
auf das Gefammtgewicht von sechszig Pfunden und auf den Gesammmtwerth 
von vierhundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über funfzig 
Thalern; · 
4) bei der Boten-Post zwischen Lengsfeld und Vacha: 
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth von 
funfzig Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über fünf und zwanzig 
Thalern; 
5) bei der Boten-Post zwischen Ostheim und Meiningen: 
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth von 
dreihundert Gulden, in einzelnen Sendungen von nicht über einhundert Gulden; 
6) bei der Boten-Post zwischen Buttlar und Geisa: 
auf das Gesammtgewicht von sechszig Pfunden und auf den Gesammtwerth 
von sechshundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über einhundert 
Thalern. 
Bei allen diesen Boten-Posten sind herrschaftliche portofreie Sendungen 
ebenso und in gleichem Umfange anzunehmen und zu befördern, wie porto- 
pflichtige Aufgaben. 
Höchstem Befehle gemäß wird dieses zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 19. Oktober 1810. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
F. von Schwendler.
	        
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