Full text : Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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–  146.
Verfahren  desselben.

Der  Präsident  bestellt,  zu  Leitung  der  vom  Staatsgerichtshofe
zu  führenden  Untersuchung,  ein  vom  Könige  ernanntes  und  ein
krihlskundiges  von  den  Ständen  gewähltes  Mitglied.

Zu  jeder  hauptsächlichen  Entscheidung  werden  von  sämtlichen
Mitgliedern,  mit  Einschlusse  des  Präsidenten,  nach  Stimmenmehrheit
  zwei  Referenten  gewählt.  Ist  der  erste  Referent  ein  vom
Könige  ernanntes  Mitglied,  so  muß  der  Korreferent  ein  von  den
E  länden  gewähltes  sein,  und  umgekehrt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
  8  dieser  Wahl  entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten.

8147.

Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Anzahl  vom  Könige  bestellter
  und  von  den  Ständen  gewählter  Mitglieder  anwesend  sein.

Sollte  durch  Zufall  eine  Ungleichheit  der  Zahl  eintreten,
welche  nicht  sogleich  durch  anderweite  Ernennung,  oder  durch  Eintritt
  eines  Stellvertreters  gehoben  werden  kann,  so  tritt  das  letzte
Mitglied  von  der  überzählenden  Seite  aus;  doch  darf  die  Zahl
der  Richter  nie  unter  zehn  sein.

Dem  Präsidenten  steht,  außer  den  §8  146  und  153  bemerkten
Källen,  keine  Stimme  zu.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  für  den  Angeklagten
  günstigere  Meinung.

Die  Akten  des  Staatsgerichtshofs  werden  durch  den  Druck
bekannt  gemacht.

8  148.
Strafbefugnis  des  Staatsgerichtshofs.

Das  Strafbefugnis  des  Staatsgerichtshofs  erstreckt  sich  nur
auf  ausdrückliche  Mißbilligung  des  Verfahrens  oder  Entfernung
vom  Amte.

Wenn  selbiger  die  in  seiner  Kompetenz  liegende  Strafe  erkannt
hat,  ohne  eine  weitere  ausdrücklich  auszuschließen,  soebleibt  nicht
nur  dem  ordentlichen  Richter  vorbehalten,  gegen  den  Verurteilten
ein  weiteres  Verfahren  von  Amts  wegen  eintreten  zu  lassen,  sondern
der  Staatsgerichtshof  hat  auch  diesem  Richter  von  dem  Ausgange
der  verhandelten  Anklage  Nachricht  zu  geben.

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