Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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z. 80. 
13) In der Appellations-Instanz: 
A, in geringfuͤgigen Sachen ·... 1Thlr. — Gr. 
Dieser Ansatz findet auch Statt, wenn in schriftsaͤfsi- 
gen Sachen nochmaliges Erkenntniß bei der Landes-, 
regierung selbst erfolgt, tritt aber nur zur Hälfte ein, 
wenn der Gegenstand nicht über 5 Thlr. betragt. 
", in minderwichtigen Sachen 2 — = 
Wird jedoch die Berufung, weil sie desert oder sonst 
formell unstatthaft, verworfen oder bloß über Inzi- 
dent-Punkte oder sonst nicht definitiv entschieden: 
so tritt nur die Hälfte des Ansatzes ein. 
S 81. 
C, in wichtigen Sachen: 
a) für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntniß, 3 — 
bis 6 - — = 
b) für ein Enderkenntti 3 — 
bis 8 — 
IP) dafern aber die Appellation als desert oder un- 
statthaft verworfen, nur über Inzident -Punkte 
oder über eine bloße Ertrajudizial = Appellation 
(kalls sie in förmlichen Rechtsstreitigkeiten vor- 
kommt) entschieden wird, nur die Hülfte vorste- 
hender Ansätze. 
g. 82. 
Die in dem vorstehenden §. und bezuͤglich in dem §. 30 B bestimmte 
Appellations= Sportel tritt auch da ein, wo bei schriftsassigen Rechtsstreitig- 
keiten von unter 100 Thlrn. Betrag das zweite Erkenntniß vom Ober-Ap- 
pellations = Gerichte gefallt wird; sie umfaßt aber dann auch die vom Ober- 
Appellations-Gerichte angesetzte Sportel. Wird jedoch in diesen Fällen auf 
Akten-Versendung bei dem Ober-Appellations = Gerichte angetragen, so wer- 
den die einzelnen Handlungen nach F. 25 liquddirt.
	        
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