Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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II. Bei den Lehenstuben derjenigen Vasallen, welchen die After-Lehnsgerichts- 
barkeit über Ritterlehen zusteht. 
g. 68. 
1) Muthscheine ——————————s — 1 Thlr. — Gr. 
2 Lehenscheine und Mitbelehenschafts- Scheine.. .. .. ... 1 — = 
3) Beleihungs-Termine, einschlüssig der Aufsetzung und Ab- 
nahme der Lehnspflicht sß.ddrcénnrcr„ 1 4 16 
Bei Mitbelehnten eben soviel. 
4) Lehenbriekee ».»«.·« I-—, 
und wenn das Lehen oder der Lehnbantheil *is 10,000 « 
Thalekwetthxst..».·.»»»...... «»...»«..«..».- 2-—, 
ö)KonfikmationeinesLehns-Reverse6......... 2·—· 
6)Jndult-,Kondonations-oderKassationssScheineimim1-12- 
7)ZeugnisseoderExtraIteausRAE-Akten»-«·»»«.. 1--—- 
8) Konsense in Kauf- und Hypotheken-Faͤllen, wenn der 
Preis oder die Schuld unter 500 Thaler betragt 1. — 
500 Thaler bis 1000 Thaler. .... .. 1. 16 
und von jedem weitern vollen 1000 Thaler noch 1. — = 
9) Gestattung des Lehn„empfängnisses durch Bevollmachtigte: 
a) bei Hauptbelehnten, 
wenn es die erste Beleihung mit dem fraglichen, Le- 
hen betrifft 4.... · .»».«....... 5-.—- 
außerdem.»«.«» «»s-»»«»»»««»«»--»««2--..- 
b) bei Mitbelehnten, 
wenn es die erste Nitbeleihung betrift .. . . .. . . . . . 2- — 
außerden . . ...»..»;»..».1,—, 
10) urkunden uͤber Verwandlung eines bebens .. 1. — —- 
(versteht sich außer der durch jedesmalige Uebereinkunft 
festzusetzenden Verwandlungssumme selbst). 
11) Für alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen treten 
lediglich die geeigneten Klassen-Tarxen (F. 19) ein. 
ul. Bei den Grundherren, hinsichtlich der so genannten bäuerlichen Lehen, dienst- 
pflichtigen Güter, Zinsgüter, Erbzinsgüter und Laudemial-Güter. 
g. 69. 
st das die Veraͤußerung eines Lehnsstuͤcks bestaͤtigende Gericht nicht 
zugleich die Lehnoͤbehoͤrde, weil die Gerichtsherrschaft nicht zugleich die Lehns-
	        
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