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II. Bei den Lehenstuben derjenigen Vasallen, welchen die After-Lehnsgerichts-
barkeit über Ritterlehen zusteht.
g. 68.
1) Muthscheine ——————————s — 1 Thlr. — Gr.
2 Lehenscheine und Mitbelehenschafts- Scheine.. .. .. ... 1 — =
3) Beleihungs-Termine, einschlüssig der Aufsetzung und Ab-
nahme der Lehnspflicht sß.ddrcénnrcr„ 1 4 16
Bei Mitbelehnten eben soviel.
4) Lehenbriekee ».»«.·« I-—,
und wenn das Lehen oder der Lehnbantheil *is 10,000 «
Thalekwetthxst..».·.»»»...... «»...»«..«..».- 2-—,
ö)KonfikmationeinesLehns-Reverse6......... 2·—·
6)Jndult-,Kondonations-oderKassationssScheineimim1-12-
7)ZeugnisseoderExtraIteausRAE-Akten»-«·»»«.. 1--—-
8) Konsense in Kauf- und Hypotheken-Faͤllen, wenn der
Preis oder die Schuld unter 500 Thaler betragt 1. —
500 Thaler bis 1000 Thaler. .... .. 1. 16
und von jedem weitern vollen 1000 Thaler noch 1. — =
9) Gestattung des Lehn„empfängnisses durch Bevollmachtigte:
a) bei Hauptbelehnten,
wenn es die erste Beleihung mit dem fraglichen, Le-
hen betrifft 4.... · .»».«....... 5-.—-
außerdem.»«.«» «»s-»»«»»»««»«»--»««2--..-
b) bei Mitbelehnten,
wenn es die erste Nitbeleihung betrift .. . . .. . . . . . 2- —
außerden . . ...»..»;»..».1,—,
10) urkunden uͤber Verwandlung eines bebens .. 1. — —-
(versteht sich außer der durch jedesmalige Uebereinkunft
festzusetzenden Verwandlungssumme selbst).
11) Für alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen treten
lediglich die geeigneten Klassen-Tarxen (F. 19) ein.
ul. Bei den Grundherren, hinsichtlich der so genannten bäuerlichen Lehen, dienst-
pflichtigen Güter, Zinsgüter, Erbzinsgüter und Laudemial-Güter.
g. 69.
st das die Veraͤußerung eines Lehnsstuͤcks bestaͤtigende Gericht nicht
zugleich die Lehnoͤbehoͤrde, weil die Gerichtsherrschaft nicht zugleich die Lehns-