Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

188  10.  Schlussprotokoll  der  Wiener  Konferonzen  1834.

Die  Regierungen  werden  einander  von  ihren  über  diese
Zeugnisse  erlassenen  Gezetzen  durch  deren  Mitteilung  an  die
Bundesversammlung  in  Kenntnis  Setzen.

Wenn  der  Studierende  Sich  von  einer  Univerität  auf  eine
andere  begeben  hat,  auch  von  jeder  früher  besuchten  ein
Zeugnis  des  Fleisses  und  Ssittlichen  Betragens.

Wenn  er  die  akademischen  Studien  eine  Zeit  lang  unterbrochen
  hat,  ein  Zeugnis  über  Sein  Betragen  von  der  Obrigkeit
  des  Orts,  wo  er  Sich  im  letzten  Jahre  längere  Zeit  aufgehalten
  hat,  in  welchem  zugleich  zu  bemerken  ist,  dass  von
ihm  eine  öffentliche  Lehranstalt  nicht  besucht  Sei.

Pässe  und  Privatzeugnisse  genügen  nicht.  Doch  kann
bei  Solchen,  welche  aus  Orten  ausser  Deutschland  kommen,
hierin  einige  Nachsicht  stattfinden.

Jedenfalls  bei  Solchen  Studierenden,  die  einer  väterlichen
oder  vormundschaftlichen  Gewalt  noch  unterworfen  Sind,  ein
obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugnis  der  Eltern  oder  derer,
welche  ihre  Stelle  vertreten,  dass  der  Studierende  von  ihnen
auf  die  Universität,  wo  er  aufgenommen  zu  werden  verlangt,
gesandt  Sei.

Diese  Zeugnisse  Sind  von  der  Immati  iSSI
nebst  dem  Passe  des  Studierenden  bis  zu  Seinem  Abgange  aufzubewahren.


Ist  alles  gehörig  beobachtet,  80  erhält  der  Studierende  die
gewöhnliche  Matrikel;  die  Regierungen  der  Bundesstaaten  werden
aber  Verfügung  treffen,  dass  diese  in  keinem  dergelben  statt  eines
Passes  angenommen  werden  kann.

Art.  44.  In  den  Zeugnissen  über  das  Betragen  Sind  die
etwa  erkannten  Strafen  nebst  der  Urzache  derselben  aufzuführen,
und  zwar  in  allen  Fällen,  wo  irgend  eine  Strafe  wegen  verbotener
Verbindungen  erkannt  ist.  Die  Anführung  der  Bestrafung  wegen
anderer  nicht  erheblicher  Kontraventionen  kann  nach  dem  Ermessen
  der  Behörde  entweder  ganz  unterbleiben  oder  nur  im  allgemeinen
  angedeutet  werden.  In  allen  Zeugnissen  ist  (womöglich
mit  Angabe  des  Grundes)  zu  bemerken,  ob  der  Inhaber  der
Teilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  verdächtig  geworden  Sei
oder  nicht.

Jeder  ist  verpflichtet,  um  diese  Zeugnisse  So  zeitig  nachzu-Suchen,
  dass  er  Sie  bei  der  Immatrikulation  vorzeigen  kann,  un
die  Behörden  Sind  gehalten,  Solche  ohne  Aufenthalt  auszufertigen
falls  nicht  Gründe  der  Verweigerung  vorliegen,  welche  auf  Verlangen
  des  Studierenden  bescheinigt  werden  müssen.  Gegen  die  Verweigerung
  kann  er  den  Rekurs  an  die  Oberbehörde  nehmen.

Kann  ein  Studierender  bei  dem  Gesuche  um  Immatrikulation
die  erforderlichen  Zeugnisse  nicht  vorlegen,  verspricht  er  jedoch
deren  Nachlieferung,  580  kann  er  nach  dem  Ermessen  der  Immatrikulationskommission
  vorerst  ohne  Immatrikulation  auf  die  akade-MmiSchen
  Gesetze  verpflichtet  und  zum  Besuche  der  Kollegien  zuvw


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