188 10. Schlussprotokoll der Wiener Konferonzen 1834.
Die Regierungen werden einander von ihren über diese
Zeugnisse erlassenen Gezetzen durch deren Mitteilung an die
Bundesversammlung in Kenntnis Setzen.
Wenn der Studierende Sich von einer Univerität auf eine
andere begeben hat, auch von jeder früher besuchten ein
Zeugnis des Fleisses und Ssittlichen Betragens.
Wenn er die akademischen Studien eine Zeit lang unterbrochen
hat, ein Zeugnis über Sein Betragen von der Obrigkeit
des Orts, wo er Sich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten
hat, in welchem zugleich zu bemerken ist, dass von
ihm eine öffentliche Lehranstalt nicht besucht Sei.
Pässe und Privatzeugnisse genügen nicht. Doch kann
bei Solchen, welche aus Orten ausser Deutschland kommen,
hierin einige Nachsicht stattfinden.
Jedenfalls bei Solchen Studierenden, die einer väterlichen
oder vormundschaftlichen Gewalt noch unterworfen Sind, ein
obrigkeitlich beglaubigtes Zeugnis der Eltern oder derer,
welche ihre Stelle vertreten, dass der Studierende von ihnen
auf die Universität, wo er aufgenommen zu werden verlangt,
gesandt Sei.
Diese Zeugnisse Sind von der Immati iSSI
nebst dem Passe des Studierenden bis zu Seinem Abgange aufzubewahren.
Ist alles gehörig beobachtet, 80 erhält der Studierende die
gewöhnliche Matrikel; die Regierungen der Bundesstaaten werden
aber Verfügung treffen, dass diese in keinem dergelben statt eines
Passes angenommen werden kann.
Art. 44. In den Zeugnissen über das Betragen Sind die
etwa erkannten Strafen nebst der Urzache derselben aufzuführen,
und zwar in allen Fällen, wo irgend eine Strafe wegen verbotener
Verbindungen erkannt ist. Die Anführung der Bestrafung wegen
anderer nicht erheblicher Kontraventionen kann nach dem Ermessen
der Behörde entweder ganz unterbleiben oder nur im allgemeinen
angedeutet werden. In allen Zeugnissen ist (womöglich
mit Angabe des Grundes) zu bemerken, ob der Inhaber der
Teilnahme an verbotenen Verbindungen verdächtig geworden Sei
oder nicht.
Jeder ist verpflichtet, um diese Zeugnisse So zeitig nachzu-Suchen,
dass er Sie bei der Immatrikulation vorzeigen kann, un
die Behörden Sind gehalten, Solche ohne Aufenthalt auszufertigen
falls nicht Gründe der Verweigerung vorliegen, welche auf Verlangen
des Studierenden bescheinigt werden müssen. Gegen die Verweigerung
kann er den Rekurs an die Oberbehörde nehmen.
Kann ein Studierender bei dem Gesuche um Immatrikulation
die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen, verspricht er jedoch
deren Nachlieferung, 580 kann er nach dem Ermessen der Immatrikulationskommission
vorerst ohne Immatrikulation auf die akade-MmiSchen
Gesetze verpflichtet und zum Besuche der Kollegien zuvw
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