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Bei allen von der geheimen Staats-Kanzlei auf Titel und Würden aus-
gefertigten Dekreten, Patenten, Diplomen, Reskripten und anderen Urkumen
muß noch besonders der hälftige Betrag der eintretenden Sportel —
und zwar:
Ein Drittheil (der Taxe) zu den Almosen-Kassen und bezüglich dem Eisenach'-
schen Waisen-Institute, ·
Ein Sechstheil (der Tare) an den geheimen Botenmeister und die geheimen
Kanzlisten der geheimen Staats-Kanzlei zur Entschadigung für ihre bis-
herigen Gebühren entrichtet werden. Auch bewendet es bei der geordne-
ten Abgabe zu der Regierungs-Bibliothek, welche von den in dem Ge-
schäftsbereiche der Landesregierung zu Eisenach Anzustellenden bei ihrer
Verpflichtung zu entrichten ist.
g. 88.
Fuͤr Besoldungen und Besoldungszulagen:
von nicht über 50 Thaler —“¾m — ..Niichts,
von über 50 Thaler bis 75 Thaler einschlüssig. ... 1Thlr. — Gr.
von über 75 Thaler bis 100 Thaler einschlüssig 1 .. 15
von über 100 Thaler bis 500 Thaler einschlüssig zwei Prozent,
von über 500 Thaler bis 1000 Thaler einschlüssig drei Prozenk,
über 1000 Tharr vier Prozent.
leberdieß bei einer Besoldung oder Besoldungszulage:
von über 50 Thaler bis 100 Thaler einschlüssieg. ein Prozent,
und von über 100 Thaler -»«««»- -zweiProzent,
zur Almosen-Kasse desjenigen Ortes, in welchem der Angestellte durch
seine Anstellung Heimathsrecht erwirbt oder schon begründet hat. Wenn der
Angestellte in einem Ritterguts -Heimathsbezirke heimathsberechtiget ist oder in
einem bestimmten Orte des Großherzogthumes ein Heimathörecht gar nicht be-
sitzt: so fließt diese Abgabe in die Kasse des Landes-Hospitals.
Remunerationen und Gnadengeschenke, Pensionen und Ruhestandsgehalte
der Staatsdiener, Witwen-Pensionen, Stipendien und andere Verwilligungen
zu frommen oder gemeinnützigen Zwecken, Erlasse und Almosen sind von der
Sportel= und Almosen-Abgabe ganz frei.