Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Geschieht die Untersuchung gleichzeitig hinsichtlich mehrer Proben des- 
selben Stoffes, so ist weiter für jede nur der hälftige Gebührenansatz 
zulässig. 
b) einer Vergiftung, ausschlüsst ig der Gebühren für die 
etwaige Leichenöfnngaga . .....- 2 Thlr. — Gr. 
bis 4 —. 
8) für die Untersuchung einer Seuche unter Menschen oder 
Thieren: 
a) für das Geschäft und die damit verknüpfte Versaumniß, 
a) während eines ganzen Tages 2. — „ 
6) wenn das Geschäft und die damit verbundene Ver- 
saumniß, mit Einschluß der Hinreise und der Rückreise 
bei auswärtigen Verrichtungen, nicht über 6 Stunden 
wegnimmt, die Hälfte obigen Ansatzes. 
4) für die Untersuchung des geistigen oder koͤrperlichen 
Zustandes eines Lebenden — „ 10 = 
bis 2 — 
5) für die adußere Untersuchung eines Leichnams nach dem 
Grade der eingetretenen Verwesung . . 15 
bis "3 — 
6) für die Leitung und Mitverrichtung einer Leichenöffnung, 
je nach dem Grade der Verwesung ·. 2 — 
bis 65 — .= 
7) für eine sonstige, von der Gerichts= oder Polizei= 
Behörde angeordnete Untersuchunng — 10 
bis 8 —. 
III. für die Abgabe eines amtlichen Zeugnisses mittelst schrift- 
licher Ausfertigung, einschlüssig der Reinschrift. — „ 10 = 
bis — = 20 
IV. für die Entwerfung eines Gutachtens, Obduktions= oder 
sonstigen Berichtes, von jedem Blatte der vorschrifts- 
maßig gefertigten Reinschrist . . ..... — „ 10.= 
bis — 15 
V. für die erforderte Einsicht der Akten bis zu 25 Blatt 5= 
und dann weiter von je 25 Bltt — „ 27 
jedoch in Allem nie mehr asssss. 2 — „
	        
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