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Geschieht die Untersuchung gleichzeitig hinsichtlich mehrer Proben des-
selben Stoffes, so ist weiter für jede nur der hälftige Gebührenansatz
zulässig.
b) einer Vergiftung, ausschlüsst ig der Gebühren für die
etwaige Leichenöfnngaga . .....- 2 Thlr. — Gr.
bis 4 —.
8) für die Untersuchung einer Seuche unter Menschen oder
Thieren:
a) für das Geschäft und die damit verknüpfte Versaumniß,
a) während eines ganzen Tages 2. — „
6) wenn das Geschäft und die damit verbundene Ver-
saumniß, mit Einschluß der Hinreise und der Rückreise
bei auswärtigen Verrichtungen, nicht über 6 Stunden
wegnimmt, die Hälfte obigen Ansatzes.
4) für die Untersuchung des geistigen oder koͤrperlichen
Zustandes eines Lebenden — „ 10 =
bis 2 —
5) für die adußere Untersuchung eines Leichnams nach dem
Grade der eingetretenen Verwesung . . 15
bis "3 —
6) für die Leitung und Mitverrichtung einer Leichenöffnung,
je nach dem Grade der Verwesung ·. 2 —
bis 65 — .=
7) für eine sonstige, von der Gerichts= oder Polizei=
Behörde angeordnete Untersuchunng — 10
bis 8 —.
III. für die Abgabe eines amtlichen Zeugnisses mittelst schrift-
licher Ausfertigung, einschlüssig der Reinschrift. — „ 10 =
bis — = 20
IV. für die Entwerfung eines Gutachtens, Obduktions= oder
sonstigen Berichtes, von jedem Blatte der vorschrifts-
maßig gefertigten Reinschrist . . ..... — „ 10.=
bis — 15
V. für die erforderte Einsicht der Akten bis zu 25 Blatt 5=
und dann weiter von je 25 Bltt — „ 27
jedoch in Allem nie mehr asssss. 2 — „