Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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dem Wagenmeister auf jeder Station, wo der Reisende schmieren laͤßt oder 
sich eines Posthaltereiwagens bedient, 5 Groschen, ) 
wenn aber der Reisende die Wagenschmiere mit sich fuͤhrt, so erhaͤlt der 
Wagenmeister nur 21 Groschen. 
Uebrigens verbleibt es bei dem Vorbehalte am Schlusse des §. 126 der Post- 
ordnung. 
Vostillions-Trinkgeld. 
Zu 5. 127 der Postordnung. 
S. 15. 
Das Frinkgeld für die Postillons ist bei zwei bis drei Pferden mit 
5 Groschen auf die Meile und bei vier Pferden mit 71 Groschen zu entrichten. 
Munzfuß, in welchem das Nostgeld zu entrichten. 
Zu 9. 132 der Poslordnung. 
K. 16. 
Das Post-, Wege-, Brücken= und Pflaster-Geld, ingleichen die Wa- 
genmeistergebühren und Postillons-Trinkgelder sind künftig lediglich nach der 
neuen Landeswährung im Vierzehenthaler-Fuße zu erheben. 
Bezahlung der Hostanspänner. 
Zu 5. 139 der Postordnung. 
g. 17. 
Die Gebuͤhr der Posthalter, welche den Anspaͤnnern an dem denselben 
künftig ebenfalls im Vierzehenthaler-Fuße zu zahlenden Postgelde u. s. w. 
in Abzug gebracht werden darf, ist auf 4 Groschen von jedem Thaler bestimmt. 
Allgemeine Bestimmung. 
d. 18. 
Alle in dieser Verordnung und in den derselben beigefuͤgten Taxen ent- 
haltene Geldsaͤtze sind in der durch das Gesetz vom 27. Oktober dieses Jahres 
angeordneten neuen Landeswaͤhrung zu verstehen; und auf alle in der gegen- 
wärtigen Verordnung nicht neu regulirte Geldsätze, welche in der Postordnung 
vom 26. November 1819 vorkommen, findet die Bestimmung im §. 81 des 
angeführten Gesetzes Anwendung.
	        
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