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dem Wagenmeister auf jeder Station, wo der Reisende schmieren laͤßt oder
sich eines Posthaltereiwagens bedient, 5 Groschen, )
wenn aber der Reisende die Wagenschmiere mit sich fuͤhrt, so erhaͤlt der
Wagenmeister nur 21 Groschen.
Uebrigens verbleibt es bei dem Vorbehalte am Schlusse des §. 126 der Post-
ordnung.
Vostillions-Trinkgeld.
Zu 5. 127 der Postordnung.
S. 15.
Das Frinkgeld für die Postillons ist bei zwei bis drei Pferden mit
5 Groschen auf die Meile und bei vier Pferden mit 71 Groschen zu entrichten.
Munzfuß, in welchem das Nostgeld zu entrichten.
Zu 9. 132 der Poslordnung.
K. 16.
Das Post-, Wege-, Brücken= und Pflaster-Geld, ingleichen die Wa-
genmeistergebühren und Postillons-Trinkgelder sind künftig lediglich nach der
neuen Landeswährung im Vierzehenthaler-Fuße zu erheben.
Bezahlung der Hostanspänner.
Zu 5. 139 der Postordnung.
g. 17.
Die Gebuͤhr der Posthalter, welche den Anspaͤnnern an dem denselben
künftig ebenfalls im Vierzehenthaler-Fuße zu zahlenden Postgelde u. s. w.
in Abzug gebracht werden darf, ist auf 4 Groschen von jedem Thaler bestimmt.
Allgemeine Bestimmung.
d. 18.
Alle in dieser Verordnung und in den derselben beigefuͤgten Taxen ent-
haltene Geldsaͤtze sind in der durch das Gesetz vom 27. Oktober dieses Jahres
angeordneten neuen Landeswaͤhrung zu verstehen; und auf alle in der gegen-
wärtigen Verordnung nicht neu regulirte Geldsätze, welche in der Postordnung
vom 26. November 1819 vorkommen, findet die Bestimmung im §. 81 des
angeführten Gesetzes Anwendung.