Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Es wird jedoch diese Eigenschaft von den auf der Adresse als inliegend 
bemerkten Papieren nie vermuthet, sondern sie muß nebst dem Werthe selbst 
auf der Adresse genau angegeben werden, indem nur dann der Postschein 
darauf eingerichtet wird und im Verlustfalle der gesetzmäßige Ersatz des er- 
klärten Werthes erfolgt. 
Andere Papiere von Werth, deren etwaiger Verlust unschädlich gemacht 
werden kann, als z. B. auf einen bestimmten Inhaber lautende Staatepa- 
piere, hypothekarische Schuldverschreibungen, Verträge, Rechnungen, Quittun- 
gen und dergleichen, entrichten entweder die Hälfte der Silber-Tare (9. 10) 
oder die ganze Päckerei-Tare (§. 6), je nachdem die eine oder die andere für 
die Postanstalt gunstiger ist. Es wird jedoch dabei der Werth (sofern nicht der 
ufgeber denselben selbst auf der Adresse ausdrücklich und bestimmt höher an- 
giebt, z. B. durch die Worte „50 Thaler Werth im Verlustfalle“") nie über 
25 Thaler hoch bei der Porto-Tarirung angeschlagen und (den Fall jener 
höhern Deklaration ausgenommen) mehr nicht im Verlustfalle vergütet, auch 
die bloße Aufschrift „inliegend ein Dokument über 1000 Thaler“ nur für eine 
allgemeine Angabe des Inhaltes, nicht für eine Angabe des Werthes selbst be- 
trachtet. 
Vierter Thschnitt. 
Tare für Fahrpost-Sendungen mit den Eilwagen. 
Juschlag zur Tare. 
. 14. 
Kleine Packete und Papiergeld, welche auf ausdrückliches Verlangen des 
Absenders mit der Eilpost befördert werden, unterliegen einem Aufschlage von 
50 Prozent der gewöhnlichen Fahrpost-Tare (Dritter Abschnitt). 
Anwendung auf Brief-Packete. 
g. 15. 
Auf Schriften und Akten findet dieses nur Anwendung, wenn ihr Ge— 
wicht über 16 Loth beträgt; bis zu 16 Loth einschlüssig hingegen zahlen sie, 
bei verlangter Beförderung durch den Eilwagen, das Brief-Porto; vorbe- 
hältlich jedoch der Bestimmungen im §. 5 wegen Versendungen im In- 
lande.
	        
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