Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Kegierungs- Glatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1840. Nummer 7. 30. May. 
  
  
Bekannutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, werden die 
nachstehenden beiden Gesetze, 
I. über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder vom 10. vorigen Monats 
und 
II. über die Verwaltung der öffentlichen Depositen vom 12. vorigen Monats, 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 30. März 1840. . 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
J. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
DQurch das Gesetz vom 25. März 1829 über die Ausleihung vormund- 
schaftlicher Gelder waren die Verwalter solcher Gelder, wie die Erfahrung 
gezeigt hat, zum Nachtheile der Betheiligten allzusehr beschrankt. 
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