Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

5.

die  Militair-Individuen  allergnddigst  bestellten  Commissson  fatirt  haben,  auch  dißmal
wieder  bei  dieser  Stelle  berechner  und  eingezogen  werden;  so  werden  dieselbe  hiemit  aufgefordert)
  die  seit  ihrer  vorjährigen  Fassson  in  dem  Srand  ihres  Mobiliar-Vermögesn“
und  ihrer  Activ=  und  Passiv=  Schulden  etwa  eingetretene  Veräunderungen  der.  Commisssön
anzuzeigen,  widrigenfalls  man  annehme,  es  sei  hierunter  alles  bei  der  vorjährigen  Angabe
  geblieben,  mithin  eines  jeden  Contribuenten  Steuer  und  Anlehens-Beitrag  für  1814.
auf  ebendieselbe  Grundlage  zu  berechnen.
Jugleich  wird  angezeigt,  daß  die  Commission  in  Nro.  274.  in  der  Charlotten-Strasse
2  Treppen  hoch  etablirt  seie)  und  ihre  Sizungen  Mittwoch  und  Samstag  Nachmittags
von  2  bis  4  Uhr  halte.  Stuttgart,  den  20.  Jan.  1814.
Wegen  Erhebung  der  Vermögenssteuer  von  Militair-  Personen  allergnddigst
  niedergesezte  Commisston.

Rechts-  Eikenntniße  des  Koͤnigl.  Ob.  Appellations-Ccibunalsé.

1)  In  der  Rechtssache  des  Koͤnigl.  Kammerherrn  und  Ersten  Stallmeisters  Ihrer
Mafestät  der  Königin,  Herrn  Grafen  von  Salm-Dyk,  Klägers,  wider  die  Erben  der
Frau  Gräfkn  von  Sternberg)  Beklagte,  wird  Ersterer  in  den  Bestz  und  Genuß  der  ihm
als  Surrogat  für  die  Herrschaft  Dollendorf  gebührenden  er  tel  an  den  Herrschaften
Schussenried  und  Weissenau)  so  wie  in  den  gleichverháltnißmasigen  Antheil  an  den  seit
dem  Tode  der  beklagten  Erblasserin  gefallenen  reinen  Einkünften  durch  Urthel  eingesezt?
hingegen  an  den  Verwaltungs=  Kosten,  Rennten,  Real-Lasten  und  Verlust  eine  gleichmas-##ge
  Quote  zu  tragen  für  schuldig  erkannt,  und  ubrigens  zu  Vollziehung  dieses  Erkenntnisses
  eine  nähere  Bestimmung  ertheilt.  Tübingen,  den  13.  Jan.  1314.  ·

2)Jnder.Adpellatiovs-SachevondckaömgLOber-Justiz-C0llfgillmWschm
Gregor  Kunz  in  Sullgen,  Oberamts  Oberndorf,  Klaͤger,  Appellanten,  und  dem  Stabsvogt
  Neininger  daselbsi,  Beklagten,  Appellaten,  wird  die  Urthel  dahi  abgeändert,  daß
Beklagcer  das  vertragsmäsige  Leibgeding,  soweit  es  rükständig  ist,  und  sofort  lebensläglich
  dem  Kläger  abzureichen  schuldig  sei.  Tübingen,  den  20.  Jan.  1814.

3)  In  der  reichskammergerichtlichen,  nun  bei  dem  Königl.  Ober-Tribunal  in  revisorio
  wieder  aufgenommenen  Rechtssache  der  Frau  Gráfin  Sophie  und  Caroline  von  Puk,
ler,  Revidentinnen,  gegen  die  Erben  des  Herrn  Grafen  Friedrich  Carl  von  Pückler,  Revisen,
  die  Erbfolge  in  einen  Theil  der  Grafschaft  Limpurg,"  Sontheim-Gaildorf  beereffend,
wird  die  reichskammergerichtliche  Erkenneniß  vom  20.  Jan.  1go#4.  bestätigt.  Tübingen,
den  32.  Jan.  1814.

Rechts=  Erkenntniße  des  Kön.  Ober,  Jufstlz,  Collegiums.

1)  In  der  Appellations-Sache  von  Vaihingen  zwischen  dem  Oberames-  Phyßcus
D  Ostertag  zu  Neuenbürg,  Bekl.  Anten  und  seiner  Ehegartin  geb.  Rieker,  Kl.  Atin)  den
standomästgen  Unterhalt  der  lezteren  während  ihrer  ehelichen  Trennung  betreffend,  wurde
die  Urthel  voriger  Instanz  mit  Modisicationen  bestäriget.  Stuttg.  den  29.  Dec.  1813.

2)  In  der  Appellariens-Sache  von  Nagold  zwischen  Moses  Abraham  Herjer  und
Benedift  Maier  Herzberger  zu  Bretten)  Kl.  Anten,  sodann  Johann  Georg  Maiet,  Beker