2 I. Reichs-Einführungsgesetz 88 2—4.
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Reichsund
Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen
der Preßpolizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forstund
Feldpolizei-Gesetze, über Mißbrauch des Vereins= und Versammlungsrechtes
und über den Holz= (Forst-) Diebstahl.
8 3. Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften,
welche durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche
Reich außer Kraft gesetzt sind, verwiesen wird, so treten die
entsprechenden Vorschriften des letzteren an die Stelle des
ersteren.
§ 4. Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68
der Verfassung des Deutschen Reichs vorbehaltenen Reichsgesetze
sind die in den §§ 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322, 323
und 324 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich mit
vom Jahre 1871 S. 21 ff.), in Art. 2 Nr. 6 des Vertrages mit Württemberg
vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahr 1870 S. 656),
über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in
diesen Staaten bleiben in Kraft.
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von
dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder
Staaten, Indigenate, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten,
Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende
Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführ
werden. «
§ 2. Zuständigkeit der Landesgesetzgebung, in den ihr über
lassenen Materien abweichende Bestimmungen zu treffen, und Anwendun
des St.-G.-B. bei deren Ermangelung: 1. Mai 80 E. 2. 34. 26. Juni 8
R 2. 113. 28. Okt. 80 R 2. 403. 3. Juli 84 R. 6. 497. 2. Juli 9
E. 26. 48. Die Materie über strafbaren Eigennutz (Abschn. 25) ist nich
erschöpfend geregelt: 27. März 84 E. 10. 221; R. 6. 227, wohl abe
diejenige über Ausspielungen: 3. März 88 E. 18, 1; R. 10 37
Jagdvergehen (Aneignung von Fallwild): 4. Febr. 89 E. 19. 49, un
Körperverletzungen: 24. Sept. 94 E. 26. 61. Der frühere Abs.
ist mit der K.-O. außer Wirksamkeit getreten.
§ 4. Reichsverfassung Art. 61 Abs. 2: „Nach gleichmäßiger Durc
führung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfasse
des Reichsmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur vo
fassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.“ Art. 68: „Der Kai
kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht