Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

2  I.  Reichs-Einführungsgesetz  88  2—4.

In  Kraft  bleiben  die  besonderen  Vorschriften  des  Reichsund
  Landesstrafrechts,  namentlich  über  strafbare  Verletzungen
der  Preßpolizei-,  Post-,  Steuer-,  Zoll-,  Fischerei-,  Jagd-,  Forstund
  Feldpolizei-Gesetze,  über  Mißbrauch  des  Vereins=  und  Versammlungsrechtes
  und  über  den  Holz=  (Forst-)  Diebstahl.

8  3.  Wenn  in  Landesgesetzen  auf  strafrechtliche  Vorschriften,
  welche  durch  das  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche
Reich  außer  Kraft  gesetzt  sind,  verwiesen  wird,  so  treten  die
entsprechenden  Vorschriften  des  letzteren  an  die  Stelle  des
ersteren.

§  4.  Bis  zum  Erlasse  der  in  den  Artikeln  61  und  68
der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  vorbehaltenen  Reichsgesetze
sind  die  in  den  §§  81,  88,  90,  307,  311,  312,  315,  322,  323
und  324  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  mit

vom  Jahre  1871  S.  21  ff.),  in  Art.  2  Nr.  6  des  Vertrages  mit  Württemberg
  vom  25.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahr  1870  S.  656),
über  die  Einführung  der  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetze  in
diesen  Staaten  bleiben  in  Kraft.

Die  dort  bezeichneten  Gesetze  sind  Reichsgesetze.  Wo  in  denselben  von
dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern  oder
Staaten,  Indigenate,  verfassungsmäßigen  Organen,  Angehörigen,  Beamten,
Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,  sind  das  Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende
  Beziehungen  zu  verstehen.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen
Gesetzen,  welche  in  der  Folge  in  einem  der  genannten  Staaten  eingeführ
werden.  «

§  2.  Zuständigkeit  der  Landesgesetzgebung,  in  den  ihr  über
lassenen  Materien  abweichende  Bestimmungen  zu  treffen,  und  Anwendun
des  St.-G.-B.  bei  deren  Ermangelung:  1.  Mai  80  E.  2.  34.  26.  Juni  8
R  2.  113.  28.  Okt.  80  R  2.  403.  3.  Juli  84  R.  6.  497.  2.  Juli  9
E.  26.  48.  Die  Materie  über  strafbaren  Eigennutz  (Abschn.  25)  ist  nich
erschöpfend  geregelt:  27.  März  84  E.  10.  221;  R.  6.  227,  wohl  abe
diejenige  über  Ausspielungen:  3.  März  88  E.  18,  1;  R.  10  37
Jagdvergehen  (Aneignung  von  Fallwild):  4.  Febr.  89  E.  19.  49,  un
Körperverletzungen:  24.  Sept.  94  E.  26.  61.  Der  frühere  Abs.
ist  mit  der  K.-O.  außer  Wirksamkeit  getreten.

§  4.  Reichsverfassung  Art.  61  Abs.  2:  „Nach  gleichmäßiger  Durc
führung  der  Kriegsorganisation  des  Deutschen  Heeres  wird  ein  umfasse
des  Reichsmilitärgesetz  dem  Reichstage  und  dem  Bundesrathe  zur  vo
fassungsmäßigen  Beschlußfassung  vorgelegt  werden.“  Art.  68:  „Der  Kai
kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete  bedroht