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bergische Prinz August erhielt doch noch Vorzuͤge bei der
Erbschaft, die wenigstens einen Theil seiner Wuͤnsche befriedigen,
und wechselsweises Zutrauen voͤlliger wiederherstellen
mer Calenberg und Wolfenbüttel nicht zertrümmert werden
sollten, ein Grundsatz, den man bloß deswegen annehmen und.
beibehalten lonnte, weil die Harburgische Linie auf keinen genaugleichen
Theil drang, sondern zu ihrer Absindung den Braunschwelgischen
Theil der Gr. Hova und die Gr. Reinstein-Blankenburg
nahm, das feblende sollte ihr auf andere Weile ersetzk
werden. Der Dannebergische Prinz August erhielt, ohne daß
man erst das Loos entscheiden ließ, auf sein Bitten das Kür--stenthum
Wolfenbüttel. Den Zellischen Prinzen blieb
also Calenberg, und als ein praecipuum, dessen Besitz sie
nicht als Erben sondern kraft alter längst vorenthaltener Rechte
ansprachen, die Homburg Ebersteinischen Stücke, welche 1433
von Zelle an Hildesheim versetzt, in der Hildesheimischen Stiftsfehde
aber und seit dieser Fehde unter wiederholten Protestationen
des Zellischen Hauses von Braunschweig besessen worden.
Der Dannebergische Prinz reservirte sich übrigens feine aus dem
Theilungstraktat von 1569 herrührende Rechte an diese Stücke,
so wie sich das Zellische Haus durch eine Protestation verwabrte,
daß sie ihrer Seits bloß vorerst um Friedens willen die Grafschaft
Hopa, die Stadt Hannover und das Amt. Wölpe in die
Theilung hätten kommen lassen, ungeachtet sie die elbe als ein
Präcipuum hätten ansprechen können. Die Universitär Helmstädt
blieb in Gemeinschaft unter allen drei Linien, und das
Directorium derselben, womit wichtige Rechte verknupft waren,
sollte künftighin alle Jahr wechseln zwischen Harburg, Zelle und
Danneberg, so wie auch bei der Communion, in welcher der
Harz blieb, eine jährliche Direktionsalternative zwischen Zelle
und Danneberg bedingt wurde. Zu künftigen Vergleichen namentlich
blieb noch ausgesetzt
Verrheilung der Lasten, die auf jedem Furstenthum
lagen,
TCheilung der vorgefundenen Ammumtion,
Präsentation zu den Präbenden der Braunschw. Stifter
S. Blalfus und Eoriakus,
Kreisausschreibamt und Reichstagsvotum.
Splitler's sammtl. Werke. VII. Vo.
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