Die Eigentümerhypothek des Bürgerlichen Gesetzbuches rc. 247
Trotz dieser Parteiwillkür behält die gesetzliche Regel eine erhebliche wirtschaftliche
Bedeutung.
Dies beweist ein Vergleich des geltenden Reichsrechts mit dem bisherigen
Rechtszustande in Bayern.
Das Bayerische Hypothekengesetz vom 1. Juni 1822 kannte das Rechtsinstitut
der Eigentümerhypothek nicht. Wurde eine Hypothekenstelle frei, so
konnte der Grundbesitzer nach 8 84 Hyp.-Ges., solange die Hypothek nicht gelöscht
war, den Rang der freigewordenen Stelle einem anderen Gläubiger einräumen.
War auch das Rangeinräumungsrecht, worauf ich weiter unten näher zu
sprechen komme, nach Wesen und Inhalt ein ganz anderes Recht als die Eigentümerhypothek,
so diente es doch genau wie die Eigentümerhypothek dem Schutze
des Eigentümers gegen die nachfolgenden Hypothekgläubiger, und der Weg,
welcher den nachfolgenden Hypothekgläubigern zur Ausschließung des Rangeinräumungsrechts
und damit zur bedingungslosen Sicherung des „Nachrückens“ eröffnet
wurde, war der gleiche, welchen das BGB. im § 1179 vorsieht.
Der Grundbesitzer konnte rechtswirksam einem Hypothekgläubiger gegenüber
auf das Rangeinräumungsrecht verzichten. Der Verzicht wirkte, sofern
die Vereinbarung als „NRangeinrä gsverzicht" ins Hypothekenbuch eingetragen
wurde, im Verhältnis zwischen den Kontrahenten dinglich, er wirkte also
beispielsweise einem neuen Erwerber des Grundstücks gegenüber. Der Rangeinräumungsverzicht
gewann nach Einführung der Hypothekennovelle vom 20. Dezember
1903 noch an Bedeutung, weil infolge der Bestimmungen der Novelle
die Ausübung des Rangeinräumungsrechts nicht mehr, wie früher, von der
Gnade des Hypothekengläubigers, dessen Hypothek erloschen war, abhing. Bis
dahin konnte der Hypothekengläubiger durch einseitige Löschung der Hypothek
das Rangeinräumungsrecht des Schuldners vereiteln. Nach der Hypothekengesetznovelle
war für die Regel zur Löschung einer Hypothek die Zustimmung
des Schuldners notwendig.
Das Bayerische Hypothekengesetz hatte also prinzipiell dem Grundbesitzer
das Rangeinräumungsrecht bei Freiwerden einer Rangstelle verliehen. Die
Novelle hatte dieses Recht durch die angeführte Bestimmung gegen die Willkür eines
ungefälligen Gläubigers geschützt. Der nachfolgende Gläubiger konnte die
Folgen des Rangeinräumungsrechts durch rechtzeitige Ausbedingung des „Rangeinräumungsverzichtes“
abwenden, um den Rang seiner Hypothek bei Freiwerden
einer Vorhypothek durch „Nachrücken“ zu verbessern.
Die Erfahrung hat nun gelehrt, daß es in der Mehrzahl der Fälle bei
der gesetzlichen Regel sein Bewenden hatte, daß also der „Rangeinräumungsverzicht“
nur ausnahmsweise vereinbart wurde. Diese Erfahrung zeigte sich in
der Praxis alsbald nach Einführung des Grundbuchs, also in unserem engeren
Rechtsgebiete bald nach dem 1. Mai 1905. Die vielbeklagte Wirkung der
Eigentümerhypothek auf die „Unterkautionen“ der altrechtlichen Hypotheken
(hierüber s. unter Z. V.) machte sich nur deshalb in so unangenehmer Weise
fühlbar, weil unter der Herrschaft des alten Rechtes überwiegend Vereinbarungen
auf Rangeinrä gsverzicht nicht getroffen wurden 9).
Die gesetzliche Regel der Eigentümerhypothek wird in Zukunft den Verkehr
beherrschen. Vereinbarungen nach § 1179 BGB., werden zu den Aus-3)
War ein Rangeinräumungsverzicht unter altem Recht eingetragen, so wirkt derselbe
wie eine auf Grund des 8 1179 B. im Grundbuch Dingetragene —— (Au-194
EG. z. BGB. und Art. 59 des Bayer. Übergangsgesetzes).