Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Uegierungs - Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1841. Nummer 6. 28. April. 
  
  
Bekauntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die 
nachstehende Verordnung zur Ausführung der Gesetze über das Recht an 
Faustpfändern und Hypotheken und über die Vorzugsêrechte der 
Gläubiger zur Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 16. März 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelöloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Naeustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Die Vorschriften, welche im §. 396 des Gesetzes über das Recht an 
Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1889 und im §. 90 des Gesetzes 
über die Vorzugsrechte der Glaubiger vom 7. Mai 1839 zur Ausführung dieser 
Gesetze vorbehalten worden sind, ertheilen Wir hierdurch, wie folgt: 
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