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schen über seine Handlungen grundsätzlich keiner Verjährung unterworfen
sei. In diesen naturrechtlichen Grundsätzen drückt sich die Rechtfertigung
der von den österreichischen Herrschern schon im 16. Jahrhundert
eingeleiteten Bestrebungen zur Verbesserung der Lage des unfreien,
feudalen Grund= und Gerichtsherrn unterstehenden Bauernstandes
aus, die in der Beseitigung dicser persönlichen Unfreiheit unter
Kaiser Josef II. und in der Aufhebung der Abgaben und personlichen
Leistungen an die Grundherren teils gegen, teils ohne Entschädigung
in den Jahren 1878/19 ihren Abschluß finden. Diesen Rechtszustand
gegenüber einem sozial mächtigen Feudaladel ohne Blutvergießen herbeigeführt
zu haben, gehört zu den Großtaten der österreichischen Politik.
Schon die Verfassung vom 25. April 18248, der erste Versuch, in den
nichtungarischen Ländern den Konstitutionalismus zu begründen, enthält
im § 4 den bedeutsamen naturrechtlichen Grundsatz: „Allen Volksschichten
ist die Unverletzlichkeit ihrer Mationalität und Sprache gewährleistet.“
Dieser Grundsatz hat im Art. XKlX. des Staatsgrundgesetzes über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom Jahre 1867, der den Ausgangspunkt
der Entwicklung des österreichischen Aationalitätenrechts
bildet, folgende bedeutsame Fassung erhalten: „Alle Bolksstämmc des
Staates sind gleichberechtigt, und jeder Bolksstamm hat ein unverletzliches
Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.
Oie Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt
und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. In den Ländern,
in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen dic öffentlichen Lehranstalten
derart cingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges
zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder Volksstamm dic erforderlichen
Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.“ Trotzdem
namhafte Rechtslehrer die Ansicht verteidigt haben, daß dieser
Grundsatz, wic er gefaßt ist, nicht unmittelbar angewendet werden könne
und daß cs für diesen Zweck noch besonderer Ausführungsgesetze bedürfe,
haben insbesondere die beiden hohen Gerichtshöfe zum Schutze
der öffentlichen RNechte, nämlich das Reichsgericht und der Verwaltungsgerichtshof,
durch eine kunstvolle Rechtsprechung einen weitgehenden
Schutz zugunsten der nationalen Minoritäten in den einzelnen Ländern
geschaffen, der sich ganz besonders gegenüber den von nationalistischen
Tendenzen erfüllten autonomen Behörden als wirksam erweist.
Aber auch die Landesgesetzgebung der national gemischten Länder entfaltet
für diesen Zweck einc ebenso kunstvolle Tätigkeit mittels cingehen-