Full text : Deutschland und der Weltkrieg.

 

26  Friedrich  Tezner

 

schen  über  seine  Handlungen  grundsätzlich  keiner  Verjährung  unterworfen
  sei.  In  diesen  naturrechtlichen  Grundsätzen  drückt  sich  die  Rechtfertigung
  der  von  den  österreichischen  Herrschern  schon  im  16.  Jahrhundert
  eingeleiteten  Bestrebungen  zur  Verbesserung  der  Lage  des  unfreien,
  feudalen  Grund=  und  Gerichtsherrn  unterstehenden  Bauernstandes
  aus,  die  in  der  Beseitigung  dicser  persönlichen  Unfreiheit  unter
Kaiser  Josef  II.  und  in  der  Aufhebung  der  Abgaben  und  personlichen
Leistungen  an  die  Grundherren  teils  gegen,  teils  ohne  Entschädigung
in  den  Jahren  1878/19  ihren  Abschluß  finden.  Diesen  Rechtszustand
gegenüber  einem  sozial  mächtigen  Feudaladel  ohne  Blutvergießen  herbeigeführt
  zu  haben,  gehört  zu  den  Großtaten  der  österreichischen  Politik.


Schon  die  Verfassung  vom  25.  April  18248,  der  erste  Versuch,  in  den
nichtungarischen  Ländern  den  Konstitutionalismus  zu  begründen,  enthält
  im  §  4  den  bedeutsamen  naturrechtlichen  Grundsatz:  „Allen  Volksschichten
  ist  die  Unverletzlichkeit  ihrer  Mationalität  und  Sprache  gewährleistet.“


Dieser  Grundsatz  hat  im  Art.  XKlX.  des  Staatsgrundgesetzes  über  die
allgemeinen  Rechte  der  Staatsbürger  vom  Jahre  1867,  der  den  Ausgangspunkt
  der  Entwicklung  des  österreichischen  Aationalitätenrechts
bildet,  folgende  bedeutsame  Fassung  erhalten:  „Alle  Bolksstämmc  des
Staates  sind  gleichberechtigt,  und  jeder  Bolksstamm  hat  ein  unverletzliches
  Recht  auf  Wahrung  und  Pflege  seiner  Nationalität  und  Sprache.
Oie  Gleichberechtigung  aller  landesüblichen  Sprachen  in  Schule,  Amt
und  öffentlichem  Leben  wird  vom  Staate  anerkannt.  In  den  Ländern,
in  welchen  mehrere  Volksstämme  wohnen,  sollen  dic  öffentlichen  Lehranstalten
  derart  cingerichtet  sein,  daß  ohne  Anwendung  eines  Zwanges
zur  Erlernung  einer  zweiten  Landessprache  jeder  Volksstamm  dic  erforderlichen
  Mittel  zur  Ausbildung  in  seiner  Sprache  erhält.“  Trotzdem
  namhafte  Rechtslehrer  die  Ansicht  verteidigt  haben,  daß  dieser
Grundsatz,  wic  er  gefaßt  ist,  nicht  unmittelbar  angewendet  werden  könne
und  daß  cs  für  diesen  Zweck  noch  besonderer  Ausführungsgesetze  bedürfe,
  haben  insbesondere  die  beiden  hohen  Gerichtshöfe  zum  Schutze
der  öffentlichen  RNechte,  nämlich  das  Reichsgericht  und  der  Verwaltungsgerichtshof,
  durch  eine  kunstvolle  Rechtsprechung  einen  weitgehenden
  Schutz  zugunsten  der  nationalen  Minoritäten  in  den  einzelnen  Ländern
  geschaffen,  der  sich  ganz  besonders  gegenüber  den  von  nationalistischen
  Tendenzen  erfüllten  autonomen  Behörden  als  wirksam  erweist.
Aber  auch  die  Landesgesetzgebung  der  national  gemischten  Länder  entfaltet
  für  diesen  Zweck  einc  ebenso  kunstvolle  Tätigkeit  mittels  cingehen-