Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

94 
Behufs der Purifikation zwischen dem 
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen- 
Meiningen durch Austausch der im beiderseitigen Gebiete liegenden Geld-, Frucht-, 
auch anderen Natural-Zinsen, sowie durch gegenseitige Ueberweisung der Steuern-, 
Lehn-, Jurisdiktions= und Jagd-Gerechtsame 
ist durch die hierzu ernannten Immediak-Kommissarien, nämlich: 
I. Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischer Seits, den geheimen Regierungsrath 
Dr. Friedrich Wilhelm Heerwart von Eisenach und 
U. Herzoglich Sachsen-Meiningenscher Seits, den geheimen Justiz= und Oberlandesge- 
richts-Rath Ludwig Schmidt von Hildburghausen und den Regierungsrath 
Dr. Friedrich Eduard Oberländer von Meiningen, 
unterm heutigen, nach erfolgter Auswechselung der gegenseitigen Vollmachten und statt- 
gefundenen Verhandlungen, unter Vorbehalt höchster Ratifikation, nachstehender Rezeß 
abgeschlossen worden: 
I. Tllgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die Territorial-Grenzlinie, wie sie ausgemittelt und bestimmt werden wird, resp. 
bisher schon unstreitig gewesen ist, soll auch, nach Maßgabe des gegenwärtigen Rezesses, 
die Befugniß zur Erhebung der Domanial-Revenüen an Geld-, Frucht= und anderen Na- 
tural-Zinsen, die Ausüdung des Besteuerungsrechtes, sowie aller in der Landeshoheit 
enthaltenen Rechte und Befugnisse, die niederen Lehn= und Jurisdiktions-Gerechtsame 
scheiden, und es sollen demgemäß die im beiderseitigen Gebiete liegenden, wechselseitigen 
Geld-, Frucht= und anderen Natural-Zinsen, Steuern, niederen Lehn= und Jurisdiktions= 
Gerechtsame, soweit solche bisher dem einen Staate in dem Territorium des anderen 
zugestanden haben, nach Maßgabe der weitern Vereinbarung gegen einander ausge- 
tauscht werden. 
Art. 2. 
Zur Vorbereitung der Durifikation sind über die Geld-, Frucht= und anderen Natu- 
ral: Zinsen, sowie über die Steuern und niederen Lehngerechtsame ganz genau getrennte 
Verzeichmsse nach den anliegenden Formularen sub A., B und C aufzustellen und binnen 
vier Monaten, von Zeit der Auswechselung der Raufikation des Rezesses an, gegenseitig 
mitzutheilen. Es sind hierbei die gangbaren von den ungangbaren, welche letzteren ohne 
Anschlag wechselsweise überwiesen werden, zu trennen und die bereits gerichtlich oder 
außergerichtlich bestrittenen besonders aufzuführen. 
In Bezsfehung auf oie Orte, wo die Landesgrenze noch ungewiß oder streitig ist, 
sind die Gefälle in das Verzeichniß des Staates aufzunehmen, von welchem sie erhoben 
werden. 
Auch ist der Verfall-Termin, sowie ob die Gefälle sich auf anerkannte oder nicht an- 
erkannte, mit Angabe der richtigen Objekte versehene, Lehn= und Zins-Bücher oder andere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.