Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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botenen Mittel nicht mehr ausreichen, dem verbrecherischen Treiben Einhalt zu 
thun, so verordnen Wir hierdurch: 
Das zum Schutze der Jagd auf den Revieren in dem Bezirke des Justiz- 
Amtes Kaltennordheim in Unserm Dienste angestellte Personal an För- 
stern, Jaͤgern und anderen Jagdgehilfen, ingleichen das zum Beistande 
dieses Personals kommandirte Militaͤr wird ermaͤchtigt und angewiesen, 
auf jeden, welcher in einem dieser Reviere mit Schießgewehr betreten 
wird und auf Anrufen still zu stehen oder sein Gewehr abzu— 
legen sich weigert, scharf zu schießen. 
Zur Nachachtung und Warnung fuͤr jedermann soll dieses Gesetz, welches so- 
fort mit der Publikation in Kraft tritt, durch das Regierungs-Blatt bekannt 
gemacht werden. 
urkundlich haben Wir dasselbe hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Weimar den 8. September 1843. 
1 Carl Friedrich. 
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. 
Gesetz 
zum Schutze gegen Wilddiebstahl auf 
den Jagd-Revieren des Justiz-Amts- 
Bezirks Kaltennordheim.
	        
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