Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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sität, in welchem zugleich der Name des Vaters oder des Vormundes bemerkt 
werden muß, und durch Angelobung auf die akademischen Gesetze in die Hand 
des Prorektor. Der Vollziehungs-Akt ist die Aushändigung der Immatri- 
kulations-Urkunde. 
Die Immatrikulation geschieht von einer dazu ernannten Kommission, 
welche aus dem Prorektor, einem Mitgliede des akademischen Senates und 
dem Universitäts-Amtmanne besteht, und welcher der Regierungsbevollmäch= 
tigte beizuwohnen hat. 
Außer der allgemeinen Angelobung auf die Gesetze der Universität hat 
der zu Immatrikulirende noch folgenden Revers zu unterzeichnen: 
„Ich Envesunterschriebener verspreche mittelst meiner Namensunterschrift 
auf Ehre und Gewissen: 1) daß ich an keiner verbotenen oder uner- 
laubten Verbindung der Studirenden, insbesondere an keiner burschen- 
schaftlichen Verbindung, welchen Namen dieselbe auch führen mag, Theil 
nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher 
oder entfernter anschließen, noch solche auf irgend eine Art befördern 
werde; 2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschla- 
gungen über die in dem deutschen Bunde und den einzelnen deutschen 
Bundesstaaten bestehenden Gesetze und Einrichtungen, noch zu jenem der 
wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maßregeln mit Anderen mich 
vereinigen werde. 
„Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, 
welche die diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets 
nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen gegen deren Uebertreter 
darin ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich 
zu unterwerfen.“ 
Wie überhaupt jeder Verdacht, daß der Angemeldete einer unerlaubten 
Verbindung angehöre, z. B. nach dußeren Auszeichnungen (&K& 80 der Gesetze 
für die Studirenden), einen Grund abgeben darf und soll, die Immatrikula- 
tion zu versagen: so ist insonderheit derjenige, welcher die Unterschrift des vorste- 
henden Reverses verweigert, sofort aus der Universitäts-Stadt zu entfernen. 
Ein Abdruck dieses Reverses wird den Studirenden zugleich mit der Im- 
matrikulations-Urkunde ausgehändigt werden (Beilage A). 
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Wer einen oder alle Vortheile des akademischen Bürgerrechts erlangen 
will, muß sich längstens am zweiten Tage nach seiner Ankunft in Jena bei
	        
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