158
Ministerial-Erklärung.
Ueber die Auslegung der zwischen dem Großherzogl. Sachsen-Weimarischen
und dem Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Gouvernement wegen Kostenerstat-
tung in Untersuchungssachen bestehenden Konvention vom 2. Februar 1824
und 28. August 1833 sind in jüngster Zeit mehrfach unter den beiderseitigen
Behörden Meinungsverschiedenheiten entstanden. Zu Beseitigung derselben für
die Zukunft ist zwischen den genannten beiden Regierungen durch ausgewech-
selte Ministerial -Erklärungen die Uebereinkunft getroffen worden:
daß unter den nach der Konvention vom 2. Februar 1824 bezüglich
28. August 1833 der requirirten Behörde zu erstattenden baaren Aus-
lagen Verläge jeder Art, also neben der in der Konvention beispiels-
weise genannten, namentlich auch bei vorkommenden Reisen der requi-
rirten Behörde der Transport-Aufwand und die Diaten des Gerichts-
Personals, sowie die Zeugengebühren zu verstehen sind und nach den
für die requirirte Behörde geltenden gesetzlichen Normen und Bestim-
mungen erstattet werden sollen.
Weimar den 6. November 1848.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Bekannutmachung.
Die Polizei = Unterbehörden des Großherzogthumes werden hiermit
angewiesen, die von ihnen für diesseitige Staatsangehörige, zum Behufe
des temporären Aufenthaltes im Königreiche Sachsen und im Herzogthume
Sachsen-Altenburg auögestellten, bezüglich beglaubigten Heimathscheine (s. 45
deß Gesetzes vom 11. April 1833), vor deren Aushändigung an die Bethei-
ligten, uns zu der nach den jenseits bestehenden Anordnungen erforderlichen
Legalisirung jedesmal berichtlich vorzulegen.
Weimar den 14. November 1848.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
C. von Conta.