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wonach sich sowohl das betheiligte Publikum als auch die saͤmmtlichen obge-
dachten Kameral-Kassen= und Einnahme-Stellen, eine jede soweit es sie an-
geht, zu achten haben.
Weimar den 1. November 1843.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
Thon.
IV. Von den unterzcichneten Landesregierungen wird zur Nachachtung für
sämmtliche Justiz-Unterbehörden des Großherzogthumes hierdurch bekannt gemacht:
1) gerichtlich erkannte Geldstrafen sind ohne alle Ausnahme von dem Ge-
richte, bei welchem die Untersuchung geführt worden ist, selbst — zugleich mit
den Kosten, welche der Verurtheilte zu tragen hat — von Amtswegen beizu-
bringen und dann erst an die Verwaltungs-Behörde oder an den Gerichtöherrn
abzuliefern; «
2) die gesetzlichen Denunziations-Gebuͤhren, wo dergleichen Statt finden, sind
stets in die Kostenverzeichnisse (IJ. 169 des Gesetzes vom 1. Dezember 1840)
mit aufzunchmen.
In Untersuchungen wegen Uebertretung des Gesetzes zum Schutze der Hol-
zungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten, wo diese Denunziations-Gebüh-
ren, sobald es zu einer Verurtheilung kommt, als baarer Verlag aus der Ge-
richtökasse vorschußweise zu berichtigen sind (§. 5 des Gesetzes vom 10. No-
vember 1840) haben die Sportel-Einnahmen dieselben, wenn sie demnchst ein-
gehen, als restituirte Verläge zu verrechnen und abzuliefern.
Für die der Großherzoglichen Kammer zuständigen Sportel-Einnahmen
wird jedoch, im Einverständniß mit gedachter Oberbehörde, noch besonders be-
stimmt, daß dieselben die innerhalb eines jeden Jahres an die Denunzianten
gezahlten Gebuhren bis zur Ablegung der Sportel-Rechnung in Gewährschaft zu
führen und dann nach einem Verzeichnisse der betroffenen Kameral-Behörde zur
definitiven Veraußgabung einzurechnen haben.
In diesem Verzeichnisse sind den einzelnen Posten die Nummern, unter
welchen sie in der Sportel-Rechnung vereinnahmt stehen, oder das Zeugniß der
Justiz-Oberbeamten, daß sie in Gemäßheit des F. 192 des Gesetzes vom 1.
Dezember 1840 nicht liquidirt worden sind, beizufügen. Wenn die liquidirten
Denunziations-Gebühren demnächst eingehen, werden sie lediglich unter den an-
deren Sporteln mit erhoben und gleich diesen abgeliefert.
3) In jedem Falle, wo wegen offenbarer Unbeibringlichkeit die Kosten ganz
unliquidirt bleiben (§. 192 des Gesetzes vom 1. Dezember 1840), ist dieses