Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Bekanntmachungen. 
I. Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 10. Mai 1836 (Regierungs- 
Blatt v. J. 1536 S. 274) werden sämmtliche Orts-Polizei-Behörden des 
Großherzogtbumes angewiesen, die Betreibung des Scheerenschleifer-Ge- 
werbes, außer den freien Jahrmärkten, nur denjenigen Personen zu gestatten, 
welche mit von uns ertheilten, bezüglich auf einen bestimmten Kreis oder Amts- 
bezirk lautenden Koncessions-Scheinen versehen sind. 
Weimar den 12. Dezember 1845. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
C. von Conta. 
III. Zur Beseitigung der Zweifel darüber, „welche Personen unter den 
Verwaltern der Sparkasse-Fonds zu verstehen seyen, an deren Vermögen den 
Sparkassen zu Weimar, Eisenach, Neustadt, Dermbach, Jena und Ilmenau 
durch das ihnen verliehene Privilegium, wegen aller Ansprüche aus ihrer Ad- 
ministration ein gesetzliches Pfandrecht zusteht?“ haben Se. Königliche Hoheit, 
der Großherzog, eine authentische Interpretation dahin zu ertheilen gnädigst 
geruht: 
daß unter den Verwaltern der Sparkasse-Fonds nur die besoldeten, 
verpflichteten Beamten zu verstehen sind, also z. B. der Kassirer, der 
Buchhalter, der Gegenbuchführer, der Prokurator, der Diener der 
Sparkasse. 
Höchstem Befehle gemäß wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 15. Dezember 1843. 
Großherzoglich Sächiische Landesregierung. 
von Müller. 
IIII. Zur Erledigung des Zweifels, ob Lehengelder den in dem Gesetze 
vom 26. März 1839 getroffenen Verjährungs-Bestimmungen unterliegen, Erb- 
zinsen aber und andere auf grundherrlichem Rechte beruhende, in bestimm- 
ten Zeiträumen wiederkehrende Leistungen, auch wenn solche an den Groß- 
herzoglichen Kammer-Fiskus zu entrichten sind, nur der, im §. 1 dieses Gesetzes 
vorgeschriebenen, zehenjährigen oder der im F. 3 geordneten vierjährigen Ver- 
jährungsfrist unterworfen sind, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog,
	        
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