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II. Nachdem uͤber die rechtlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der
im Gesetze zur Abkuͤrzung und Verbesserung des Prozeß-Verfahrens vom 12.
Aprit 1883 8. 52 bezuͤglich in dem Rachtrage vom 4. Maͤrz vorigen Jahres
unter Nummer IV den Anwaͤlten nachgelassenen Compromisse behufs der Frist-
erstreckungen Zweifel erhoben worden sind, haben sich die unterzeichneten Lan-
desregierungen über die Auslegung der in Frage stehenden Bestimmungen zu
der Ansicht vereinigt:
daß einem solchen, von dem Anwalt eines Streittheils in jener Absicht
bewilligten Compromiß nur dann, wenn erwiesen vorliegt, daß die zu
erstreckende Frist zur Zeit der Bewilligung noch nicht abgelaufen war,
Wirksamkeit beizulegen sey und daß insbesondere in dem Falle, wenn
die Anzeige des Compromisses von Seiten des Anwaltes, welcher die
Erstreckung der Frist nachgiebt, nicht vor #4blauf der lehtern bei dem
Gerichte eingegangen ist, von der Partei, welche aus der Fristverlän-
gerung Rechte ableitet, der Beweis, daß das diesfallsige Compromiß
mit dem Bevollmächtigten des Gegners noch während des Laufes der
zu erstreckenden Frist zu Stande gekommen, zu erbringen sey; daß aber
endlich zur Herstellung dieses Beweises die bloße Versicherung des ge-
gentheiligen Anwaltes, sey sie schriftlich oder mündlich gegeben, unzu-
reichend erscheine, solcher vielmehr auf andere Weise herzustellen sey,
und bringen solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar und Eisenach den 9. Februar 1843.
Die Großherzoglich Sächfschen Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
III. Da es bisher mit der Einrichtung der am Schlusse jeden Viertel-
jahres anher einzusendenden Tabellen über Forstvergehen nicht überall gleich-
mäßig gehalten worden ist, so weisen wir die betheiligten Behörden unsercs
Bereichs hiermit an, künftighin jede solche Untersuchung von ihrem Anfange an
in den Tabellen so lange auf= und fortzuführen, somit aber aus einer in die an-
dere überzutragen, bis nicht nur letztinstanzlich in solcher erkannt, sondern auch
die erkannte Strafe vollständig vollstreckt worden ist.
Weimar den 25. Februar 1843.
Großherzoglich Sächüische Lanbesregierung.
von Müller.